§ 181 BGB und das Verbot des Selbstkontrahierens

August 27, 2024

§ 181 BGB und das Verbot des Selbstkontrahierens

Anmerkungen und Zusammenfassung zu: „§ 181 BGB in der notariellen Praxis“ – Fröhler, BWNotZ 2006, 97

RA und Notar Krau

Der Artikel „§ 181 BGB in der notariellen Praxis“ von Notar Dr. Oliver Fröhler, behandelt detailliert die Anwendung des § 181 BGB in der notariellen Praxis und beleuchtet die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus Insichgeschäften und der Mehrvertretung in verschiedenen Kontexten ergeben.

Anwendungsbereich und Zweck des § 181 BGB

§ 181 BGB regelt zwei zentrale Handlungskonstellationen: das Selbstkontrahieren, bei dem eine Person im eigenen Namen und gleichzeitig im Namen einer anderen Person handelt, und die Mehrvertretung, bei der eine Person für mehrere verschiedene Parteien agiert. Der Hauptzweck des § 181 BGB besteht darin, die vertretene Partei vor potenziellen Interessenkonflikten zu schützen, selbst wenn diese im konkreten Fall nicht zwingend zu einer Benachteiligung führen.

Ausnahmen und Erweiterungen

Der Artikel erläutert, dass der Anwendungsbereich des § 181 BGB über das rein Vertragliche hinaus auch einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen oder Vollmachtserteilungen, umfasst. Zudem werden Fälle beleuchtet, in denen der § 181 BGB teleologisch reduziert oder analog erweitert werden kann. Beispielsweise wird die Vorschrift nicht angewendet, wenn durch das Rechtsgeschäft ein rein rechtlicher Vorteil erlangt wird, wie es bei Insichgeschäften von Geschäftsführern einer Einpersonen-GmbH der Fall ist, wenn keine Interessenkollision besteht.

Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des § 181 BGB erstreckt sich nicht nur auf gewillkürte Vertreter, sondern auch auf gesetzliche Vertreter, organschaftliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) und Verwalter fremden Vermögens (z.B. Testamentsvollstrecker). Besondere Regelungen gelten für Insichgeschäfte, die kraft Gesetzes wirksam sind, etwa wenn eine vorab erteilte Gestattung vorliegt oder das Geschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient.

Anwendung in der notariellen Praxis

In der notariellen Praxis sind vor allem die Beurkundung von Auflassungen und die Bestellung von Grundschulden relevant. Beispielsweise bei Kaufverträgen über noch nicht vermessene Grundstücke kann es problematisch werden, wenn der Notar beide Seiten vertritt, da hierbei die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die nicht ohne Weiteres durch § 181 BGB ausgeschlossen werden können. Die Auflassung eines bereits vermessenen Grundstücks hingegen stellt meist kein Problem dar, da sie entweder rechtlich vorteilhaft oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.

Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten

Im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei der GmbH und der GmbH & Co. KG, ist die Anwendung des § 181 BGB ebenfalls bedeutsam. So gilt der § 181 BGB auch für organschaftliche Vertreter juristischer Personen des privaten Rechts, was bedeutet, dass Selbstkontrahieren und Mehrvertretung auch hier nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Bei der GmbH & Co. KG entsteht eine besondere Problematik, da die Kommanditgesellschaft und die Komplementär-GmbH rechtlich getrennt, aber wirtschaftlich oft eng verbunden sind. Rechtsgeschäfte zwischen diesen beiden Gesellschaften bedürfen daher einer genauen Prüfung im Hinblick auf § 181 BGB.

§ 181 BGB und das Verbot des Selbstkontrahierens

Vertreter ohne Vertretungsmacht und Testamentsvollstreckung

Ein weiteres zentrales Thema ist der Umgang mit Vertretern ohne Vertretungsmacht. Hier stellt sich die Frage, ob und wie § 181 BGB auf diese Fälle anwendbar ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass § 181 BGB auch in Fällen greift, in denen ein Vertreter ohne Vertretungsmacht für beide Parteien handelt, um eine generelle Interessenkollision zu vermeiden.

Auch in der Testamentsvollstreckung ist der Schutz des § 181 BGB relevant. Der Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder im Namen eines Dritten abschließen, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich gestattet.

Kommunalrechtliche Besonderheiten

Bei der Vertretung von Gemeinden durch Bürgermeister stellt sich ebenfalls die Frage nach der Anwendbarkeit des § 181 BGB. Hier bestehen spezifische Regelungen im Kommunalrecht, die die Vertretung und die Genehmigung von Rechtsgeschäften betreffen, bei denen der Bürgermeister möglicherweise in einem Interessenkonflikt steht.

Fazit

Der Artikel zeigt, dass § 181 BGB eine wichtige Schutzfunktion in der notariellen Praxis einnimmt, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die eine differenzierte Betrachtung erfordern, insbesondere im Gesellschaftsrecht und bei der Vertretung juristischer Personen. Die Anwendbarkeit von § 181 BGB hängt oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung unerlässlich ist.

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