BGH V ZB 32/21 – Teilungsversteigerung

Dezember 20, 2022

BGH V ZB 32/21 – Teilungsversteigerung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2022 (V ZB 32/21) behandelt die Frage, ob eine Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 1 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung) zulässig ist,

wenn sich Miteigentumsanteile an einem Grundstück in einer Hand vereinen und eine Rückübertragungsverpflichtung durch eine Vormerkung gesichert ist.

Im vorliegenden Fall ging es um zwei geschiedene Eheleute, die ursprünglich je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks waren.

Der Antragsgegner übertrug seinen Miteigentumsanteil während der Ehe unentgeltlich auf die Antragstellerin.

Die Eheleute hatten jedoch in einem notariellen Vertrag eine Rückübertragung des Anteils im Falle einer Scheidung vereinbart.

Zur Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs wurde eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen.

Nach der Scheidung beantragte der Antragsgegner die Rückübertragung, die jedoch nicht erfolgte.

Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine Teilungsversteigerung des Grundstücks, um die Bruchteilsgemeinschaft aufzuheben.

BGH V ZB 32/21 – Teilungsversteigerung

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht hingegen gab der Beschwerde der Antragstellerin statt.

Der Antragsgegner legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Der BGH entschied zugunsten des Antragsgegners und hob den Beschluss des Landgerichts auf.

Die zentrale Begründung war, dass eine Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 1 ZVG eine bestehende Bruchteilsgemeinschaft voraussetzt,

die im vorliegenden Fall nicht mehr existiert, da die Antragstellerin Alleineigentümerin des Grundstücks war.

Der Fortbestand der Bruchteilsgemeinschaft könne auch nicht durch eine analoge Anwendung der Vorschrift fingiert werden,

da die erforderlichen Voraussetzungen, wie eine unterschiedliche Belastung der Anteile, nicht gegeben seien.

Der BGH betonte, dass das Zusammenfallen der Miteigentumsanteile in einer Hand keine rechtliche Grundlage für eine Teilungsversteigerung darstellt.

BGH V ZB 32/21 – Teilungsversteigerung

Die Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs belaste den gesamten Anteil und führe nicht zu einer unterschiedlichen Verfügungsbefugnis, die eine Fiktion einer Bruchteilsgemeinschaft rechtfertigen würde.

Außerdem sei es dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass eine solche Konstellation auftreten könnte, weshalb keine Regelungslücke bestehe, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde.

Der Beschluss verdeutlicht, dass eine Teilungsversteigerung gemäß § 180 Abs. 1 ZVG nur bei Vorliegen einer tatsächlichen Bruchteilsgemeinschaft möglich ist.

Die Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs genügt nicht, um diese Gemeinschaft fortbestehen zu lassen.

Der BGH wies somit den Antrag der Antragstellerin auf Teilungsversteigerung zurück, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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