kein rechtliches Interesse für Erbeserben auf Einsichtnahme in Testament – KG 19 W 153/22

Oktober 10, 2023

kein rechtliches Interesse für Erbeserben auf Einsichtnahme in Testament – KG 19 W 153/22 – Erteilung eines Erbscheins

(AG Berlin Mitte Beschl. v. 23.8.2022 – 62 IV 182/21)

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde in KG 19 W 153/22 wurde abgelehnt, da der Beteiligte kein rechtliches Interesse an der Einsicht ins Testament oder der Erbscheinausfertigung glaubhaft gemacht hat.

Weder Verwandtschaft noch Nennung im Testament rechtfertigen sein Interesse.


kein rechtliches Interesse für Erbeserben auf Einsichtnahme in Testament – KG 19 W 153/22 – Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

  • Ablehnung der Beschwerde
  • Mangelndes rechtliches Interesse des Beteiligten
  1. Rechtliche Grundlage
    • § 357 Abs. 1 FamFG: Berechtigung zur Einsicht in Verfügung von Todes wegen
    • Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
  2. Fehlendes rechtliches Interesse
    • Beteiligter ist nicht verwandt oder im Testament erwähnt
    • Ankündigung des Erblassers reicht nicht aus
    • Kein rechtliches Interesse durch Erbschaft oder Pflichtteilsanspruch
    • “Besondere familiäre Situation” genügt nicht als rechtliches Interesse
  3. Erteilung einer Abschrift vom Erbschein
    • Ablehnung aufgrund fehlenden rechtlichen Interesses
    • Anforderungen an rechtliches Interesse
  4. Fazit
    • Kein rechtliches Interesse des Beteiligten für Einsicht ins Testament oder Erbscheinausfertigung



kein rechtliches Interesse für Erbeserben auf Einsichtnahme in Testament – KG 19 W 153/22 – Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten auf Einsicht in das Testament und auf Übersendung einer Ausfertigung des Erbscheins mit Recht zurückgewiesen.


Gemäß § 357 Abs. 1 FamFG ist derjenige berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Ein solches rechtliches Interesse ist beim Beteiligten nicht ersichtlich.

Er selbst ist mit dem Erblasser nicht verwandt und gehört nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Im Testament ist er auch nicht erwähnt, so dass er auch nicht gewillkürter Erbe ist.

Allein der behauptete Umstand, dass der Erblasser dem Antragsteller erklärt habe, er werde ihn im Testament bedenken, begründet kein rechtliches Interesse, wenn sich aus dem Testament nichts dergleichen ergibt.

Im Übrigen reicht allein die Ankündigung eines Erblassers, jemanden als Erben zu bedenken, nicht aus, um ein rechtliches Interesse in Form einer gewillkürten Erbenstellung zu begründen und glaubhaft zu machen.

kein rechtliches Interesse für Erbeserben auf Einsichtnahme in Testament – KG 19 W 153/22


Auch dass der Antragsteller Erbe seiner Mutter werde oder pflichtteilsberechtigt sei, begründet kein rechtliches Interesse.

Der Erbeserbe hat kein rechtliches Interesse bezüglich des ersten Erbfalls, da er selbst keine Rechte bezüglich der Erbfolge nach dem Erblasser geltend machen kann.

Aus diesem Grund haben Ehegatten des Erben, Eltern eines volljährigen Erben und Kinder des Erben kein rechtliches Interesse iSd § 357 FamFG

(vgl. nur Keidel/Zimmermann, FamFG 20. A., § 357 FamFG Rn. 10).


Das rechtliche Interesse vermag auch nicht durch die vom Beteiligten behauptete „besondere familiäre Situation“ begründet werden.

Weder die behauptete Demenz der Mutter noch behauptete Zweifel an der Redlichkeit der Halbschwester genügen hierfür, denn nichts davon führt zu einem unmittelbaren rechtlichen eigenen Interesse bezüglich des Erbfalls.


Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag des Beteiligten auf Erteilung einer Abschrift vom ausgestellten Erbschein zurückzuweisen, § 357 Abs. 2 S. 1 FamFG, da auch hierfür ein – hier nicht gegebenes – rechtliches Interesse erforderlich wäre. […]

kein rechtliches Interesse für Erbeserben auf Einsichtnahme in Testament – KG 19 W 153/22

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23

September 18, 2024
OLG Zweibrücken Beschluss 24.04.2024 – 8 W 60/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ä…

BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – Nacherbenstellung

September 18, 2024
BGH Beschluss 3.5.2023 – IV ZR 264/22 – NacherbenstellungZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) hat…

BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23

September 18, 2024
BGH Beschluss 22.05.2024 – IV ZB 26/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Er…