Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers – OLG Celle 6 W 31/23

Oktober 11, 2023

Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers – OLG Celle 6 W 31/23 – Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB

AG Stadthagen – AZ: 10 VI 765/22

Zusammenfassung RA und Notar Krau

In der Nachlasssache OLG Celle 6 W 31/23 ging es um die Feststellung nach § 1964 BGB im Zusammenhang mit dem verstorbenen H. aus S.

Die Beschwerdeführerin, die K. GmbH, wurde durch diese Feststellung nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, da sie lediglich eine widerlegbare Erbenvermutung für den Fiskus begründet.

Inhaltsverzeichnis:

I. OLG Celle 6 W 31/23 – Keine Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers bei einer Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB

  • Nachlasssache OLG Celle 6 W 31/23 und Verstorbener: H. aus S.
  • Beschwerdeführerin: K. GmbH und Feststellung nach § 1964 BGB
  • Unzulässigkeit der Beschwerde und Rechte der Beschwerdeführerin
  • Wirkung des Feststellungsbeschlusses

II. AG Stadthagen – AZ: 10 VI 765/22

III. Zusammenfassung RA und Notar Krau

Zum Entscheidungstext:



Ein Nachlassgläubiger wird durch die Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), weil diese Feststellung nur eine widerlegbare Erbenvermutung für den Fiskus begründet (§ 1964 Abs. 2 BGB) und der Nachlassgläubiger weiterhin seine Ansprüche gegen den Fiskus als Erben (§§ 1936, 1966, 2011 BGB) oder gegen den aus seiner Sicht wahren Erben geltend machen kann.

In der Nachlasssache

OLG Celle 6 W 31/23


nach dem am 27. Oktober 2022 verstorbenen H., mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in S.,
hier: Feststellung nach § 1964 BGB


Beteiligte:

  1. K. GmbH, …,
    Beschwerdeführerin,
    Verfahrensbevollmächtigte:
    …,
  2. Land Niedersachsen, …,
    hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 4. Januar 2023 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stadthagen vom 3. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … am 22. März 2023 beschlossen:

Tenor:


Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.000,00 €.

Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers – OLG Celle 6 W 31/23 – Gründe


Die statthafte Beschwerde (vgl. Beschluss des BGH vom 23. November 2011 zu IV ZB 15/11, zitiert nach juris) ist unzulässig.

I.

Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, durch den angefochtenen Beschluss in ihren “Rechten beeinträchtigt” zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).

Dessen einzige Feststellung, ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen sei nicht vorhanden (§ 1964 Abs. 1 BGB), enthält keine Beeinträchtigung der Rechte der Beteiligten zu 1, die nicht einwendet, Erbe des Erblassers zu sein

(vgl. zur Beschwerdeberechtigung für den Fiskus und den Erbprätendenten: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59 Rn. 81a m. w. N.),

sondern nur, sie sei Nachlassgläubigerin.

Die Rechte eines Nachlassgläubigers werden durch den angefochtenen Beschluss nicht betroffen.

Die Beteiligte zu 1 kann die behaupteten Ansprüche weiterhin gegen das Land Niedersachsen (§§ 1936, 1966, 2011 BGB) oder gegen den aus ihrer Sicht wahren Erben geltend machen.

Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers – OLG Celle 6 W 31/23

Ein Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB, der bei Vorliegen neuer Tatsachen von Amts wegen jederzeit aufgehoben werden kann, hat “keine rechtsbegründende Wirkung und schließt weder eine anderweitige Feststellung des tatsächlichen Erben im Wege des Zivilprozessverfahrens noch die Erteilung eines Erbscheins mit abweichender Erbfolge aus”

(BGH a. a. O., zitiert nach juris, dort Rn. 8 m. w. N.),

sondern begründet nur eine widerlegbare “Erbenvermutung für den Fiskus” (§ 1964 Abs. 2 BGB) und verschafft diesem eine Legitimation für den Rechtsverkehr, ändert aber nicht die eingetretene Erbfolge

(Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Auflage 2023, § 1964, Rn. 2 und 3).

II.

Eine Kostenentscheidung war entbehrlich.

Die Pflicht, die Gerichtskosten des erfolglosen Beschwerdeverfahren zu tragen, folgt aus dem Gesetz.

Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin, aber niemand im entgegengesetzten Sinn teilgenommen hat.

Der Beschwerdewert wurde gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG mangels genügender Anhaltspunkte für eine andere Bestimmung auf 5.000 € festgesetzt.

Beschwerdeberechtigung des Nachlassgläubigers – OLG Celle 6 W 31/23

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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