OLG Oldenburg 3 W 113/23 Beschwerde gegen Festsetzung Streitwert Auskunftsklage Nacherben gegen Vorerben

Juni 11, 2024

OLG Oldenburg 3 W 113/23 Beschwerde gegen Festsetzung Streitwert Auskunftsklage Nacherben gegen Vorerben

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick des Falls
    • Kontext der Auskunftsklage nach § 2121 BGB
  2. Zusammenfassung der Entscheidung
    • Tenor des Beschlusses
    • Kostenerwägungen
  3. Sachverhalt
    • Hintergrund des Erbfalls
    • Testament und Erbquoten
    • Auskunftsbegehren des Klägers
    • Verfahrensverlauf vor dem Landgericht
  4. Rechtliche Würdigung
    • Streitwertbestimmung nach § 2121 BGB
    • Abwägung der Erbquote bei der Streitwertbemessung
    • Einschlägige Rechtsprechung und Literaturmeinungen
  5. Entscheidungsgründe des OLG
    • Begründung der Streitwertbemessung
    • Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Nacherben
    • Differenzierung zu Auskunftsansprüchen nach § 2314 BGB
    • Funktion und Bedeutung des Auskunftsanspruchs nach § 2121 BGB
  6. Schlussfolgerungen und rechtliche Implikationen
    • Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Fälle
    • Zusammenfassung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen

OLG Oldenburg 3 W 113/23 Beschwerde gegen Festsetzung Streitwert Auskunftsklage Nacherben gegen Vorerben

Im Beschluss des OLG Oldenburg (Az. 3 W 113/23) wurde über eine Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung einer Auskunftsklage der Nacherben gegen die Vorerbin entschieden.

Der Kläger, einer der drei Nacherben des Erblassers, verlangte von der Vorerbin Auskunft über den Nachlass.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt und den Streitwert zunächst auf 20.000 EUR festgesetzt, basierend auf dem Nachlasswert von 163.507,68 EUR.

Die Beklagte beanstandete die Festsetzung und argumentierte, dass der Streitwert aufgrund der Erbquote des Klägers auf einen Betrag zwischen 5.450,26 EUR und 13.645,64 EUR zu reduzieren sei.

Das Landgericht folgte dieser Auffassung nicht und erhöhte den Streitwert auf 24.526,15 EUR (15 % des Nachlasswerts), da die Erbquote bei der Bemessung des Streitwerts irrelevant sei.

Die Auskunftsklage nach § 2121 BGB diene nicht nur der Ermittlung des eigenen Erbteils, sondern auch der Sicherung des gesamten Nachlasses im Interesse aller Nacherben.

Das OLG bestätigte diese Auffassung und entschied, dass der Streitwert sich auf den gesamten Nachlasswert beziehen müsse, da der Kläger nicht nur für seine Erbquote, sondern für die gesamte Erbengemeinschaft handle.

Die Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 68 Abs. 3 GKG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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