Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

Juni 12, 2024


Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

RA und Notar Krau

In dem Fall KG Berlin 1 W 280/22 ging es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück auf einen Minderjährigen.

Der Alleineigentümer übertrug durch Schenkung je ein Drittel des Grundstücks an zwei Erwachsene und einen minderjährigen Beteiligten.

Neben der Schenkung wurden Wohnungs- und Nießbrauchsrechte eingeräumt.

Die Frage war, ob für den Erwerb des Miteigentumsanteils des Minderjährigen eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Das Amtsgericht entschied zunächst, dass keine Genehmigung notwendig sei (Negativattest).

Das Grundbuchamt hingegen forderte die familiengerichtliche Genehmigung, da der Minderjährige mit den anderen Eigentümern in eine Bruchteilsgemeinschaft eintrete und gesamtschuldnerisch haften könnte.

Der Urkundsnotar legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, dass keine Genehmigungspflicht bestehe.

Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung Grundstücksbruchteil auf Minderjährigen – KG Berlin 1 W 280/22

Das Kammergericht bestätigte, dass die Übertragung des Miteigentumsbruchteils eine Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erfordere.

Der Minderjährige sei durch die Bruchteilsgemeinschaft haftbar und die Haftung betreffe auch sein sonstiges Vermögen.

Das Negativattest des Amtsgerichts bindet das Grundbuchamt nicht, da solche Bescheide nur deklaratorischen Charakter haben.

Der Genehmigungsvorbehalt soll den Minderjährigen vor der Haftung für fremde Schulden schützen.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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