Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Juni 22, 2024

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Einführung und Zielsetzung der MaBV

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dient dem Schutz von Erwerbern beim Abschluss von Bauträger- oder Maklerverträgen.

Sie regelt, ab wann und unter welchen Bedingungen ein Bauträger Zahlungen von Kunden entgegennehmen darf und wie diese Zahlungen abgesichert werden müssen.

Die Verordnung soll verhindern, dass Kundengelder missbräuchlich verwendet werden und stellt sicher, dass die Gelder nur für das jeweilige Bauprojekt genutzt werden.

Relevanz der MaBV für Bauherren

Die MaBV ist besonders für Käufer von Bauträgerobjekten wichtig, da sie den rechtlichen Rahmen für Bauträgerverträge bildet.

Diese Verträge basieren auf drei Säulen:

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  2. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
  3. Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Zentrales Ziel der MaBV ist der Schutz der Kundengelder vor unberechtigtem Zugriff oder missbräuchlicher Verwendung.

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Die Verordnung regelt, ab wann und in welchen Raten der Bauträger Zahlungen verlangen darf und welche Sicherheiten er im Gegenzug erbringen muss.

Voraussetzungen für Zahlungen laut MaBV

Ein Bauträger darf erst dann Geld vom Kunden entgegennehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Rechtswirksamer Kaufvertrag: Der Kaufvertrag zwischen Bauträger und Kunde muss rechtswirksam abgeschlossen sein.
  2. Genehmigungen: Sämtliche erforderlichen Genehmigungen für den Vertragsvollzug müssen vorliegen.
  3. Notarielle Bestätigung: Ein Notar muss das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigen.
  4. Keine Rücktrittsrechte: Dem Bauträger dürfen keine vertraglichen Rücktrittsrechte eingeräumt sein.
  5. Auflassungsvormerkung: Der Anspruch des Kunden auf Eigentumsübertragung muss durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert sein.
  6. Freistellung von Grundpfandrechten: Das Objekt muss von allen Grundpfandrechten freigestellt sein, die der Erwerber nicht übernehmen soll.
  7. Baugenehmigung: Eine Baugenehmigung muss vorliegen oder es muss vom Bauamt bestätigt sein, dass das Bauvorhaben gemäß den baurechtlichen Vorschriften begonnen werden kann.

Teilraten gemäß MaBV

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Bauträger Zahlungen in bis zu sieben Teilraten verlangen. Die Raten setzen sich aus folgenden Prozentsätzen zusammen:

  1. Übertragung von Eigentum an einem Grundstück: 30 % der vertraglichen Gesamtsumme
  2. Fertigstellung des Rohbaus und der Zimmererarbeiten: 40 % der Restsumme
  3. Installation der Dachflächen und -rinnen: 8 % der Restsumme
  4. Rohinstallation der Heizung: 3 % der Restsumme
  5. Rohinstallation der sanitären Anlagen: 3 % der Restsumme
  6. Rohinstallation der Elektroanlagen: 3 % der Restsumme
  7. Einbau der Fenster, inklusive Verglasung: 10 % der Restsumme
  8. Innenputz (ohne Beiputzarbeiten): 6 % der Restsumme
  9. Estrich: 3 % der Restsumme
  10. Objekt ist bezugsfertig: 12 % der Restsumme
  11. Fassadenarbeiten: 3 % der Restsumme
  12. Vollständige Fertigstellung des Objekts: 5 % der Restsumme

Wenn einige der genannten Leistungen nicht erforderlich sind, werden die Prozentsätze anteilig auf die verbleibenden Raten aufgeteilt.

Bürgschaft als Voraussetzung für Zahlungen

Der Bauträger muss dem Kunden gegenüber die Leistungserfüllung durch eine Bürgschaft absichern, bevor er Zahlungen entgegennehmen darf.

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Diese Bürgschaft dient der Absicherung von Schadenersatzansprüchen des Käufers und kann von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gestellt werden.

Wichtig ist, dass die Bürgschaft keine Fertigstellungsgarantie darstellt.

Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dürfen ausschließlich für das im Vertrag genannte Bauvorhaben verwendet werden.

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – Fazit

Die Makler- und Bauträgerverordnung stellt sicher, dass Zahlungen des Kunden an den Bauträger nur unter bestimmten Voraussetzungen und in festgelegten Raten erfolgen dürfen.

Der Bauträger muss eine Bürgschaft stellen, um die Leistungserfüllung abzusichern und sicherzustellen, dass die Gelder nur für das jeweilige Bauprojekt verwendet werden.

Diese Regelungen dienen dem Schutz der Käufer und verhindern den missbräuchlichen Einsatz von Kundengeldern.

Käufer sollten jedoch zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Bauträgervertrags sorgfältig prüfen, um umfassend abgesichert zu sein.

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