Erteilung weiterer Ausfertigungen einer Vollmachtsurkunde durch den Notar – BGH Beschluss 24.5.2023 – V ZB 22/22
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Mai 2023 befasst sich mit der Erteilung weiterer Ausfertigungen einer General- und Vorsorgevollmacht durch einen Notar, insbesondere wenn der Notar Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hat.
Hierbei sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant.
Der Vollmachtgeber kann in der Vollmachtsurkunde festlegen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte eine weitere Ausfertigung der Urkunde erhalten kann.
Fallbeschreibung
Im vorliegenden Fall erteilte der Vollmachtgeber seiner Ehefrau 2004 eine General- und Vorsorgevollmacht und übergab ihr eine Ausfertigung der Urkunde.
Es wurde festgelegt, dass sie eine weitere Ausfertigung erhalten kann, wenn sie glaubhaft versichert, dass die ursprüngliche Ausfertigung abhandengekommen ist und die Vollmacht nicht widerrufen wurde.
Im Jahr 2007 widerrief der gerichtlich bestellte Betreuer des Vollmachtgebers diese Vollmacht und forderte die Rückgabe der Ausfertigung.
Die Ehefrau gab die Urkunde zurück, beantragte jedoch 2021 eine weitere Ausfertigung beim Notar, was dieser ablehnte.
Entscheidungsgründe des BGH
Prüfung der formalen Anforderungen durch den Notar
Der Notar muss grundsätzlich nur die formalen Anforderungen gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BeurkG prüfen.
Die Beteiligte hatte jedoch den Widerruf der Vollmacht durch den Betreuer selbst angegeben, wodurch die Voraussetzung der fehlenden Widerrufserklärung nicht erfüllt war.
Der Notar ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Widerrufs zu prüfen. Dies würde über seine formalen Prüfungspflichten hinausgehen und er wäre dazu auch nicht in der Lage.
Bedeutung der Weisung des Vollmachtgebers
Der Notar muss sich strikt an die Weisung des Vollmachtgebers halten.
Die Weisung im vorliegenden Fall war klar formuliert: eine weitere Ausfertigung sollte nur bei glaubhafter Versicherung des fehlenden Widerrufs erteilt werden.
Da ein Widerruf vorlag, konnte diese Bedingung nicht erfüllt werden.
Evidente Unwirksamkeit des Widerrufs
Ein Widerruf könnte nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er evident unwirksam wäre. Im vorliegenden Fall erklärte jedoch der Betreuer, der gesetzlicher Vertreter des Vollmachtgebers ist, den Widerruf. Eine evidente Unwirksamkeit war daher nicht gegeben.
Anmerkungen zur praktischen Relevanz und Gestaltung von Vorsorgevollmachten
Regelungen zur Erteilung von Ausfertigungen
Vollmachtgeber sollten sorgfältig überlegen, wie die Erteilung von Ausfertigungen geregelt werden soll.
Es gibt verschiedene Modelle: von der Erteilung nur bei höchstpersönlicher Zustimmung des Vollmachtgebers bis zur Erteilung auf gesonderte Weisung.
Der im Fall beschriebene Mittelweg, der eine Ausfertigung nur bei glaubhafter Versicherung bestimmter Umstände ermöglicht, birgt das Risiko, dass trotz eines Widerrufs weitere Ausfertigungen erteilt werden könnten, falls der Notar keine Kenntnis vom Widerruf hat.
Notwendigkeit der Mitteilung des Widerrufs
Es ist wichtig, dass der Widerruf der Vollmacht dem Notar und, falls eine Registrierung der Vorsorgevollmacht erfolgt ist, auch dem Zentralen Vorsorgeregister mitgeteilt wird, um sicherzustellen, dass keine weiteren Ausfertigungen nach einem Widerruf erteilt werden.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Prüfungspflichten des Notars bei der Erteilung weiterer Ausfertigungen einer Vollmachtsurkunde.
Der Notar darf weitere Ausfertigungen verweigern, wenn er Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hat.
Dies unterstreicht die Bedeutung klarer und praktikabler Weisungen des Vollmachtgebers sowie der ordnungsgemäßen Mitteilung eines Widerrufs, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.