Wie funktioniert eine Zwangsverwaltung?
Von RA und Notar Krau
Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren, bei dem ein Grundstück oder Immobilienbesitz unter gerichtliche Verwaltung gestellt wird, um aus den Erträgen des Grundstücks die Forderungen eines Gläubigers zu befriedigen.
Ziel ist es, Befriedigung aus den Erträgnissen zu erlangen und nicht aus der Substanz selbst. Die Zwangsverwaltung kann neben der Zwangssicherungshypothek und der Zwangsversteigerung angeordnet und durchgeführt werden
Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt durch das Vollstreckungsgericht und richtet sich nach den Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung, soweit sich nicht aus den speziellen Vorschriften zur Zwangsverwaltung etwas anderes ergibt
Die Beschlagnahme des Grundstücks entzieht dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks.
Der Zwangsverwalter wird vom Gericht bestellt und übernimmt die Verwaltung des Grundstücks mit dem Ziel, die Erträge für die Gläubiger zu erwirtschaften
Der Zwangsverwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen.
Er wird nicht Eigentümer des verwalteten Grundstücks, sondern tritt als Partei kraft Amtes mit eigenen Rechten und Pflichten auf
Die Mietverhältnisse bleiben bestehen und der Zwangsverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Forderungen aus dem Mietvertrag geltend zu machen
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfasst auch die im Gesetz bezeichneten Gegenstände, und der Schuldner kann, falls er auf dem Grundstück wohnt, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume behalten, es sei denn, er gefährdet das Grundstück oder die Verwaltung
Die Ausgaben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, hat der Zwangsverwalter aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten
Zusammengefasst ist die Zwangsverwaltung ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein Verwalter eingesetzt wird, um ein Grundstück im Interesse des Gläubigers zu verwalten und aus dessen Erträgen die Forderungen zu befriedigen.
Der Schuldner verliert die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, und bestehende Mietverhältnisse bleiben wirksam.
Der Zwangsverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein, ohne jedoch Eigentümer zu werden.