Wie bekomme ich Einsicht in das Grundbuch?
Um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Dies gilt auch für Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen wird, sowie für noch nicht erledigte Eintragungsanträge
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt.
Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausschließen lassen
Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein und muss nicht nur behauptet, sondern auch schlüssig dargelegt werden
Die Einsicht kann auf bestimmte Teile des Grundbuchs beschränkt werden, und es erfolgt keine Abwägung mit den Geheimhaltungsinteressen des Eingetragenen
Das Grundbuchamt prüft das Vorliegen eines berechtigten Interesses und gewährt bei positiver Feststellung die Einsicht
Es ist zu beachten, dass der Eingetragene im Grundbuch vor der Gewährung der Einsicht nicht angehört wird und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht
Bei der Antragstellung ist daher eine sorgfältige Darlegung des berechtigten Interesses erforderlich, um die Genehmigung zur Einsichtnahme zu erhalten
Von RA und Notar Krau