Welche Grundsätze gelten für die Auslegung?

Juli 15, 2024

Welche Grundsätze gelten für die Auslegung?

Von RA und Notar Krau

Für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen nach deutschem Recht gelten folgende Grundsätze:

Ermittlung des wirklichen Willens:

Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften

    Treu und Glauben sowie Verkehrssitte: Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern

      Berücksichtigung aller Umstände:

      Sowohl der Wortlaut als auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen

        Vernünftiges und widerspruchsfreies Ergebnis:

        Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt

          Übereinstimmendes Verständnis:

          Wenn alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben, geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderen Interpretation vor und setzt sich selbst gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch

          Revisionsrechtliche Prüfungsdichte:

          Die Auslegung individueller Willenserklärungen kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat

          Objektiver Maßstab:

          Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren, wobei ein objektiver Maßstab gilt

          Dynamische versus statische Auslegung:

          Bei der Auslegung von Vereinbarungen, die dingliche Wirkung entfalten, ist grundsätzlich eine statische Auslegung geboten, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für ein dynamisches Verständnis

            Diese Grundsätze sind sowohl bei der Auslegung einzelner Willenserklärungen als auch bei der Auslegung von Verträgen anzuwenden.

            Schlagworte

            Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

            Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

            Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

            Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

            Letzten Beiträge