Mietwohnung vom Mieter beschädigt – Wie verjähren meine Ersatzansprüche?
Von RA und Notar Krau
Meine Mietwohnung wurde vom Mieter beschädigt.
Außerdem hat der Mieter Sachen rechtswidrig mitgenommen.
Der Mieter ist am 30.03. ausgezogen.
Wie verjähren meine Ersatzansprüche?
Die Ersatzansprüche eines Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gemäß § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält
Da der Mieter am 30. März ausgezogen ist, ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Rückgabe der Mietsache erfolgte, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Die sechsmonatige Verjährungsfrist würde demnach am 30. September desselben Jahres enden.
Was die rechtswidrig entwendeten Sachen angeht, so fällt dies unter den Tatbestand der unerlaubten Handlung.
Nach allgemeiner Auffassung unterliegen auch konkurrierende Ansprüche des Vermieters aus unerlaubter Handlung
(außer bei sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB) der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB
Das bedeutet, dass auch die Ansprüche wegen der Entwendung von Sachen durch den Mieter innerhalb der gleichen sechsmonatigen Frist verjähren würden.
Zusammengefasst beginnt die Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen,
Verschlechterungen oder Entwendung von Sachen aus der Mietsache mit der Rückgabe der Mietsache und endet sechs Monate später.