Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat beim Wohnungseigentum?
Von RA und Notar Krau
Der Verwaltungsbeirat hat im Rahmen des Wohnungseigentums verschiedene Aufgaben, die hauptsächlich in der Unterstützung und Überwachung des Verwalters liegen.
Gemäß § 29 Abs. 2 WEG soll der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und überwachen.
Zu den konkreten Aufgaben gehört unter anderem die Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung, bevor die Wohnungseigentümer darüber beschließen
Zusätzlich kann der Verwaltungsbeirat durch Beschluss oder Vereinbarung der Wohnungseigentümer mit weiteren Aufgaben betraut werden.
Dazu kann beispielsweise die Abnahme des Gemeinschaftseigentums und die Verfolgung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gehören
Der Verwaltungsbeirat kann auch durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung damit beauftragt werden, Rechte der Wohnungseigentümer in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum wahrzunehmen
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind in der Regel unentgeltlich tätig und haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Der Verwaltungsbeirat ist ein fakultatives Organ, das heißt, seine Einsetzung steht im Belieben der Wohnungseigentümer und ist nicht zwingend vorgeschrieben
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch ohne Verwaltungsbeirat handlungs- und funktionsfähig
Der Verwaltungsbeirat dient als ergänzendes Organ zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und unterstützt sowohl die Eigentümerversammlung als auch den Verwalter
Er kann durch die Teilungserklärung oder durch Mehrheitsbeschluss mit weiteren Aufgaben betraut werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen