Sozialhilferegress – Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen
Einleitung
Der Sozialhilferegress ist ein wichtiges Thema in der notariellen Praxis, da er bei der Gestaltung von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen eine Rolle spielen kann.
I. Vorbemerkungen
Das Sozialrecht dient der sozialen Absicherung der Bürger und soll sicherstellen, dass jedermann in Deutschland ein menschenwürdiges Leben führen kann.
Es ist ein Rechtsgebiet mit sozialpolitischen Zielen und orientiert sich am Prinzip der Solidarität.
II. Grundbegriffe und gesetzliche Grundlagen
Das Sozialrecht verwendet eine Reihe von Fachbegriffen, die für die Praxis relevant sind. Zu diesen Begriffen gehören unter anderem “Bedürftigkeit”, “Hilfebedürftigkeit”, “Sozialleistungsträger” und “Sozialleistung”.
Die gesetzlichen Grundlagen des Sozialrechts finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB).
III. Arten der Hilfegewährung
Das Sozialrecht unterscheidet verschiedene Arten der Hilfegewährung.
Die wichtigsten Arten sind:
B. Ausgleichsansprüche und Regressmöglichkeiten
Der Sozialleistungsträger hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, von dem Empfänger von Sozialleistungen oder von Dritten die Kosten der Sozialleistungen zurückzufordern.
Dies wird als Regress bezeichnet.
I. Unbeachtlichkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Nichtigkeit, insbesondere wegen Sittenwidrigkeit
Rechtsgeschäfte, die sittenwidrig sind, können nichtig sein. Dies bedeutet, dass sie von Anfang an keine rechtliche Wirkung haben. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte können unter Umständen auch zu einem Regressanspruch des Sozialleistungsträgers führen.
II. Rückforderungsrechte nach allgemeinem Sozialverwaltungsrecht, §§ 45, 50 SGB X
Das allgemeine Sozialverwaltungsrecht enthält Regelungen über die Rückforderung von Sozialleistungen. Diese Regelungen gelten für alle Sozialleistungsträger und alle Arten von Sozialleistungen.
III. Kostenersatz bei schuldhafter Verursachung der Hilfsbedürftigkeit, § 34 SGB II bzw. § 103 SGB XII (“unselbständige” Erbenhaftung)
Der Sozialleistungsträger kann unter bestimmten Voraussetzungen von demjenigen, der die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers von Sozialleistungen schuldhaft verursacht hat, die Kosten der Sozialleistungen zurückfordern. Dies gilt auch für die Erben des Verursachers.
IV. “Selbständige” Erbenhaftung, § 35 SGB II bzw. § 102 SGB XII
Die Erben des Empfängers von Sozialleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen selbst in Anspruch genommen werden, wenn der Erblasser die Kosten der Sozialleistungen durch eine Verfügung von Todes wegen auf sie übertragen hat.
V. Übergang von Ansprüchen, § 33 SGB II, §§ 93, 94 SGB XII
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ansprüche des Sozialleistungsträgers auf den Empfänger von Sozialleistungen oder auf Dritte übergehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Empfänger von Sozialleistungen Unterhaltsansprüche gegen Dritte hat.
VI. Notarielle Belehrungspflichten hinsichtlich eines möglichen Sozialhilferegresses
Der Notar ist verpflichtet, seine Mandanten über die möglichen Folgen von Vermögensübertragungen und Testamentsverfügungen auf den Sozialhilferegress hin
Fazit
Der Sozialhilferegress ist ein komplexes Thema, das für die notarielle Praxis von großer Bedeutung ist.