Testamentsvollstreckung in der Praxis
RA und Notar Krau
Die notarielle Praxis weist zahlreiche Schnittstellen mit der erbrechtlichen Testamentsvollstreckung auf, insbesondere wenn sie auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen wie Geschäftsanteile an einer GmbH angewendet wird.
Der Notar hat dabei eine zentrale Rolle, sei es bei der Beratung zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder bei der Anpassung von Vertragsentwürfen, um bestehende Testamentsvollstreckungen zu berücksichtigen.
Allgemeine Grundsätze und Vergleich zum Personengesellschaftsrecht
Voraussetzungen der Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung nach § 2205 BGB bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet.
Eine Beteiligung an einer Gesellschaft kann nur dann Gegenstand der Testamentsvollstreckung sein, wenn sie durch Erbschaft erworben und Bestandteil des Nachlasses geworden ist.
Erbrechtlicher Übergang der Beteiligung:
Personengesellschaften: Hier gibt es oft Probleme, da die Fortführung mit den Erben nicht immer vorgesehen ist.
Beispielsweise wird die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 BGB), und bei OHG und KG scheiden verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus (§§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB).
Eine Ausnahme bildet die Kommanditbeteiligung, die vererbbar ist (§ 177 HGB), wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
GmbH: Der GmbH-Anteil ist grundsätzlich vererbbar (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Satzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen oder einschränken.
Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung
Gesellschaftsrechtliche Kriterien:
Personengesellschaften:
Während eine Abwicklungstestamentsvollstreckung keine Schwierigkeiten bereitet, ist die Dauertestamentsvollstreckung problematisch.
Sie kann die persönlichen Haftungsregeln der Gesellschafter unterlaufen und ist oft nicht mit dem Wesen der Personengesellschaft vereinbar, das auf persönlichen Bindungen und Selbstorganschaft basiert.
Kapitalgesellschaften (GmbH):
Hier ist die Testamentsvollstreckung weniger problematisch, da die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
Die Testamentsvollstreckung kann daher vollumfänglich ausgeübt werden, solange gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Beschränkungen beachtet werden.
Beratung und Gestaltung von letztwilligen Verfügungen
Motive des Erblassers
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung aus verschiedenen Gründen anordnen, z.B. um den Nachlass gerecht zu verteilen, Familienfrieden zu bewahren oder Familienmitglieder langfristig abzusichern.
Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung
Person des Testamentsvollstreckers: Die Auswahl des Testamentsvollstreckers ist entscheidend. Er sollte das Vertrauen des Erblassers genießen und die nötige Expertise besitzen.
Eventuelle gesellschaftsvertragliche Beschränkungen sind zu beachten.
Aufgaben und Kompetenzen:
Diese richten sich nach dem Willen des Erblassers und der Art der Testamentsvollstreckung (Abwicklung oder Dauervollstreckung).
Der Testamentsvollstrecker kann umfassende Verwaltungsrechte über die Gesellschaftsbeteiligung ausüben.
Grenzen der Rechtsausübung:
Gesellschaftsvertragliche und erbrechtliche Beschränkungen sind zu beachten. Beispielsweise können höchstpersönliche Rechte oder Maßnahmen im Kernbereich der Mitgliedschaft nicht durch den Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.
Besondere Befugnisse
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker spezielle Befugnisse übertragen, wie die Auswahl des Unternehmensnachfolgers oder Umwandlungsanordnungen zur Anpassung der Unternehmensstruktur.
Handhabung einer bestehenden Testamentsvollstreckung
Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks
Ein Testamentsvollstreckervermerk kann nicht in die Gesellschafterliste eingetragen werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist und kein erhebliches praktisches Bedürfnis besteht.
Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
GmbH-Gründung:
Die Gründung durch einen Testamentsvollstrecker ist möglich, wenn die Erben mitwirken oder die Einlagen aus dem Nachlass erfüllt werden können.
Veräußerung und Erwerb von Geschäftsanteilen:
Der Testamentsvollstrecker kann Geschäftsanteile veräußern und erwerben, solange dies keine persönlichen Verpflichtungen der Erben nach sich zieht und er die erbrechtlichen Beschränkungen beachtet.
Umwandlungen:
Besonders relevant ist die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH.
Die Mitwirkung der Erben kann erforderlich sein, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Kapitalerhöhungen: Kapitalerhöhungen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich, insbesondere wenn die Einlage sofort fällig ist und aus Nachlassmitteln erbracht werden kann.
In der notariellen Praxis sind zahlreiche Aspekte bei der Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen zu beachten.
Eine sorgfältige Gestaltung und Beratung sind erforderlich, um den Willen des Erblassers umzusetzen und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Der Notar muss stets die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und die erbrechtlichen Vorschriften in Einklang bringen, um eine wirksame und rechtssichere Testamentsvollstreckung sicherzustellen.