Kann ich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gerichtlich durchsetzen?
RA und Notar Krau
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich durchgesetzt werden.
Nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, wenn der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit nicht frist- und formgerecht ablehnt und der Arbeitnehmer seinen Wunsch form- und fristgerecht geltend gemacht hat
. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ab, muss der Arbeitnehmer gerichtlich auf Zustimmung zur begehrten Teilzeit klagen
. Der Anspruch auf Teilzeit ist im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, da er auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers gerichtet ist
. Die Zustimmung des Arbeitgebers wird durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt
. Eine vorläufige Regelung kann der Arbeitnehmer allenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen
. Ein Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG kann auch im Rahmen einstweiligen Rechtschutzes vorläufig durchgesetzt werden