Die Nachlasspflegschaft gemäß §§ 1960–1962 BGB dient der Sicherung des Nachlasses, wenn die Erben unbekannt sind oder unklar ist, ob sie die Erbschaft angenommen haben.
Das Nachlassgericht ist bis zur Annahme der Erbschaft dafür verantwortlich, den Nachlass zu schützen, sofern ein Bedürfnis besteht.
Der Nachlasspfleger, der vom Nachlassgericht bestellt wird, vertritt gesetzlich die unbekannten Erben und muss dabei mögliche Vertretungsausschlüsse sowie Genehmigungsvorschriften beachten.
Insbesondere für Grundstücksgeschäfte benötigt der Nachlasspfleger eine gerichtliche Genehmigung, die auch dem Grundbuchamt vorzulegen ist.
Das Grundbuchamt ist grundsätzlich an die Entscheidungen des Nachlassgerichts gebunden, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Gesetzesverstoß vor, der die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hätte.
Der Nachlasspfleger erhält vom Nachlassgericht eine Bestallungsurkunde, die den Umfang seines Wirkungskreises definiert.
Ist dieser auf die „Ermittlung der Erben“ beschränkt, darf er keine Grundstücke veräußern. Ist jedoch die „Verwaltung des Nachlasses“ Teil des Wirkungskreises, darf er auch Grundstücke veräußern.
Wenn der Erblasser bereits einen Titel erwirkt hat, muss dieser auf die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, umgeschrieben werden.
Ebenso verhält es sich bei Vollstreckungen gegen unbekannte Erben.
Stellt der Nachlasspfleger fest, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, ist er verpflichtet, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
Durch die Einleitung dieses Verfahrens erlischt das Amt des Nachlasspflegers jedoch nicht automatisch, sodass dieser weiterhin tätig bleibt.
RA und Notar Krau