Die Dreimonatseinrede des Erben

August 30, 2024

Die Dreimonatseinrede des Erben

RA und Notar Krau

Die Dreimonatseinrede gemäß § 2014 BGB gewährt dem Erben die Möglichkeit, innerhalb der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft,

jedoch nicht länger als bis zur Errichtung eines Inventars, die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern.

Dieses Recht steht nicht nur dem Erben selbst zu, sondern auch dem Nachlasspfleger, Nachlassverwalter sowie dem Testamentsvollstrecker.

Die Frist zur Geltendmachung beginnt frühestens mit der Annahme der Erbschaft und spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist.

Diese Frist endet vorzeitig, wenn das Inventar erstellt wird, da der Erbe dann keine weitere Informationsbeschaffung benötigt.

Eine Einschränkung des Rechts auf Dreimonatseinrede erfolgt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet, beispielsweise durch Verzicht oder Nichterwirken eines Vorbehalts gemäß § 780 ZPO.

Inhaltlich bezieht sich die Dreimonatseinrede auf alle Nachlassverbindlichkeiten, jedoch mit Ausnahmen.

So ist sie gegenüber Realgläubigern nach § 1971 BGB nicht wirksam, solange diese ihre dinglichen Ansprüche geltend machen.

Die Dreimonatseinrede des Erben

Auch Unterhaltsverpflichtungen gemäß §§ 1963 und 1969 BGB sowie bestimmte Pflichten des Erben, wie Anzeige- und Notbesorgungspflichten oder Vorlegungspflichten, unterliegen nicht der Dreimonatseinrede.

Zudem ist die Einrede bei offensichtlicher ausreichender Nachlassmasse möglicherweise unzulässig, wenn sie gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt.

Die prozessuale Ausgestaltung der Dreimonatseinrede ist nicht explizit im BGB geregelt.

Nach § 305 ZPO wird jedoch klargestellt, dass die Geltendmachung dieser Einrede keine vollständige Abweisung der Klage gegen den Erben zur Folge hat,

sondern nur zu einer Verurteilung unter Vorbehalt der beschränkten Haftung führt.

Dies bedeutet, dass die Einrede lediglich zur Aufnahme des allgemeinen Beschränkungsvorbehalts nach § 780 ZPO führt, nicht jedoch zu einem besonderen Vorbehalt.

Sollte es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen, kann der Erbe aufgrund dieser Einrede verlangen,

dass die Zwangsvollstreckung auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt wird, solange die im Urteil festgelegte Frist nach § 2014 BGB andauert.

In der rechtlichen Praxis ist umstritten, ob die Dreimonatseinrede auch materiellrechtliche Wirkungen entfaltet.

Die Dreimonatseinrede des Erben

Nach überwiegender Meinung hat sie keine solchen Wirkungen, was bedeutet, dass der Erbe trotz Erhebung der Einrede in Verzug geraten kann und somit Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Schadensersatz schuldet.

Diese Auffassung stützt sich auf die Überlegung, dass es gerechtfertigt sei, wenn der Erbe als Nachlassträger die Folgen der Unübersichtlichkeit des Nachlasses trägt.

Bei Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst begründet hat, haftet er hingegen auch mit seinem Eigenvermögen und muss für Verzugsfolgen persönlich einstehen.

Sowohl nach dieser als auch nach abweichenden Auffassungen schuldet der Erbe in jedem Fall Fälligkeits- und Prozesszinsen.

Die Dreimonatseinrede nach § 2014 BGB hemmt nicht die Verjährung von Ansprüchen, wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 205 BGB ergibt.

Auch die Aufrechnung einer Forderung eines Nachlassgläubigers gegen eine Nachlassforderung wird durch die Einrede nicht ausgeschlossen, da § 390 BGB hier nicht greift.

Die Einrede kann bereits vor Annahme der Erbschaft erhoben werden, auch wenn sie erst später benötigt wird.

In Fällen, in denen die Nachlassseparation oder die Erhebung der Dürftigkeitseinrede relevant wird, ist zu prüfen, ob die Einrede zweckmäßig ist.

Eine unzweckmäßige Geltendmachung der Einrede kann zu einer Haftung des Erben führen, insbesondere wenn dadurch ein erheblicher Verzugsschaden entsteht und die Nachlassgläubiger geschädigt werden.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Letzten Beiträge