Auslegung testamentarische Vermögenszuwendung an “den Tierschutz” – OLG Oldenburg Beschluss 15. Dezember 1992 – 5 W 120/92

Mai 31, 2020

Auslegung testamentarische Vermögenszuwendung an “den Tierschutz” – OLG Oldenburg Beschluss 15. Dezember 1992 – 5 W 120/92

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 15. Dezember 1992 befasst sich mit der Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser und seine bereits verstorbene Ehefrau festlegten, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Letztlebenden “der Tierschutz” erhalten solle.

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wer als Begünstigter dieser testamentarischen Verfügung anzusehen ist.

Zunächst hatte das Amtsgericht Lingen angekündigt, einem Antragsteller einen Erbschein auszustellen, der ihn als Alleinerben ausweist.

Diese Entscheidung wurde von einer gesetzlichen Erbin angefochten, jedoch vom Landgericht Osnabrück zurückgewiesen.

Auch die weitere Beschwerde der gesetzlichen Erbin beim OLG Oldenburg hatte keinen Erfolg.

Das OLG entschied, dass die testamentarische Verfügung dahingehend auszulegen ist, dass ein örtlicher Tierschutzverein am letzten Wohnsitz des Erblassers als Erbe eingesetzt wird.

Dies basiert auf der Auslegung von Willenserklärungen, bei denen der Tatrichter die maßgeblichen Umstände unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln berücksichtigt.

Auslegung testamentarische Vermögenszuwendung an “den Tierschutz” – OLG Oldenburg Beschluss 15. Dezember 1992 – 5 W 120/92

Der Wortlaut und der allgemeine Sprachgebrauch des Testaments erlauben diese Interpretation, insbesondere weil der Antragsteller selbst als der in der Zuwendung benannte “Tierschutz” auftritt.

Das Gericht führte aus, dass die Auslegung, der Erblasser habe den örtlichen Tierschutzverein gemeint, im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 2072 BGB steht.

Dieser Gedanke besagt, dass bei gemeinnützigen Zuwendungen in erster Linie lokale Unterstützungsbedürfnisse berücksichtigt werden.

Damit ist die Entscheidung der Vorinstanzen, den örtlich zuständigen Tierschutzverein als Erben zu bestimmen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Möglichkeit einer Zweckauflage oder die Existenz anderer Institutionen am Wohnsitz des Erblassers, die ebenfalls im Bereich Tierschutz tätig sind, wurden als unerheblich angesehen.

Somit wurde das Rechtsmittel der Beschwerde zurückgewiesen, und die Entscheidung des Amtsgerichts, unterstützt durch das Landgericht, blieb bestehen.

Die Kostenentscheidung ergab sich aus den gesetzlichen Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der KostO. Die Wertfestsetzung erfolgte gemäß § 30 Abs. 1 KostO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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