Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsansprüche durch Sozialhilfeträger – BGH Urteil vom 19.10.2005 – IV ZR 235/03

Juni 3, 2020

Geltendmachung übergeleiteter Pflichtteilsansprüche durch Sozialhilfeträger – BGH Urteil vom 19.10.2005 – IV ZR 235/03

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Oktober 2003 auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Im Fall ging es um einen klagenden Sozialhilfeträger, der die Beklagte, Erbin ihrer am 12. März 1999 verstorbenen Mutter, auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch nahm.

Der Kläger hatte die Pflichtteilsansprüche gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet, was die Beklagte bestritt.

Die Eltern der Beklagten hatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst, das den überlebenden Ehepartner als Alleinerben bestimmte und eine Pflichtteilssanktion für Kinder vorsah, die ihren Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen.

Der Vater setzte später die behinderte Tochter als beschränkte Vorerbin ein.

Das Berufungsgericht entschied, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch durchsetzen könne, obwohl die behinderte Tochter auf ihren Pflichtteil verzichtet hatte.

Es hielt die Pflichtteilssanktion im Testament für wirksam, erkannte jedoch nicht, dass die Durchsetzung des Anspruchs durch den Kläger gegen den Willen der Tochter eine unzulässige Überleitung des Ausschlagungsrechts darstellte.

Der BGH entschied, dass der Kläger berechtigt sei, den Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchzusetzen, weil der Überleitungsbescheid wirksam sei.

Die Pflichtteilssanktion sei wirksam, schließe jedoch den Sozialhilfeträger nicht aus.

Der BGH verwies die Sache zurück, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu klären.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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