Erbschein – Testamentsauslegung – KG Berlin Beschluss vom 15. Januar 2020 – 6 W 45/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Hintergrund
Die Erblasserin und ihr 2011 verstorbener Ehemann hinterließen ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament vom 22. Januar 1992.
In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihr Patenkind, den Beteiligten zu 1.), im Falle eines gemeinsamen Todes als Alleinerben.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1.) die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als testamentarischen Alleinerben ausweist.
Die Beteiligten zu 2.) bis 10.), hauptsächlich die Geschwister der Erblasserin oder Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister, beantragten hingegen einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.
Erstinstanzliches Urteil
Das Amtsgericht Neukölln (Nachlassgericht) hat am 4. April 2019 entschieden, dass der Beteiligte zu 1.) als Alleinerbe der Erblasserin eingesetzt ist, und den Antrag der Beteiligten zu 2.) zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Eheleute mit dem Testament den Beteiligten zu 1.) unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Ablebens zum Schlusserben des Längstlebenden einsetzen wollten.
Beschwerde
Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 2.) bis 6.) Beschwerde ein.
Sie argumentierten, dass die Aussagen der Zeugen teils abgesprochen und verleumderisch seien.
Sie bestritten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und bezweifelten, dass der Wille beider Testatoren bei der Testamentserrichtung korrekt ermittelt wurde.
Zudem hielten sie das Testament für formunwirksam, da der entsprechende Wille nicht andeutungsweise zum Ausdruck komme.
Entscheidung des KG Berlin
Das KG Berlin wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) zurück und bestätigte den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln.
Testamentsauslegung:
Das Gericht erklärte, dass bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen sei und nicht am buchstäblichen Wortlaut festgehalten werden dürfe.
Alle zugänglichen Umstände seien zu berücksichtigen.
Die Verwendung des Begriffs “gemeinsamer Tod” im Testament der Eheleute könne auch so verstanden werden, dass der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten gemeint sei.
Zeugenaussagen:
Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Nachlassgericht wurde bestätigt.
Es wurde festgestellt, dass die Testatoren den Beteiligten zu 1.) unabhängig vom zeitlichen Abstand ihres Todes jeweils zu ihrem Erben bestimmen wollten.
Die Zeugenaussagen belegten eine enge persönliche Verbundenheit, die einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprach und das Motiv für die testamentarische Einsetzung war.
Formwirksamkeit:
Die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1.) wurde als formwirksam angesehen, da der durch Auslegung ermittelte Wille der Erblasser im Testament andeutungsweise zum Ausdruck komme.
Die Worte “gemeinsamer Tod” könnten auch im Sinne “wenn wir beide tot sind” verstanden werden.
Kostenentscheidung: Die Kosten der Beschwerde wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde:
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine Divergenz im eigentlichen Sinne vorliege, die eine einheitliche Rechtsprechung gefährden könnte.
Fazit
Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Neukölln, dass der Beteiligte zu 1.) testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin ist.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) wurde zurückgewiesen, und die Kosten der Beschwerde wurden ihnen auferlegt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.