BGH V ZR 71/17 – Zustimmung WEG-Verwalter zur Veräußerung

August 6, 2022

BGH V ZR 71/17 – Zustimmung WEG-Verwalter zur Veräußerung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 148.700 €.

Gründe:

  • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.   
  • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO.
  • Streitwert des Beschwerdeverfahrens:
    • Bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG).
    • In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren ist der Wert nach § 49a GKG zu ermitteln, auch wenn Rechtsmittelführer die beklagte Partei ist.
    • Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien festzusetzen.
    • Das Interesse des Klägers an der Entscheidung darf nicht unterschritten werden (§ 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GKG).
    • Bei einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG beträgt der Streitwert in der Regel 20 % des Verkaufspreises.
  • Interesse des klagenden Wohnungseigentümers:
    • Wird unterschiedlich beurteilt:
      • Eine Ansicht: Maßgeblich ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums.
      • Andere Ansicht: Nur ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises ist anzusetzen.
    • BGH-Ansicht: Das Interesse des Klägers ist in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises zu bemessen, da die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nur verzögert und nicht verhindert. Der Nachteil liegt in der Verzögerung bzw. einem ggf. geringeren Verkaufspreis.
    • Keine Analogie zu § 60 Abs. 1 GNotKG: Eine Heranziehung dieser Vorschrift für die Bewertung des Streitwerts in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren scheidet wegen der unterschiedlichen Gebührenstruktur aus.
  • Konkreter Fall:
    • Das Interesse der Kläger beträgt 148.700 € (20 % von 743.500 €) und bildet die Untergrenze für den Gegenstandswert.
    • Das fünffache Interesse der Beklagten überschreitet diesen Wert nicht.
    • Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG sind gewahrt.

BGH V ZR 71/17 – Zustimmung WEG-Verwalter zur Veräußerung

Kernaussage:

Der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

Er bestätigte die Berechnung des Streitwerts in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren auf Grundlage von 20 % des Verkaufspreises bei Klagen auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung.

Eine Analogie zu § 60 Abs. 1 GNotKG ist aufgrund unterschiedlicher Gebührenstrukturen ausgeschlossen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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