OLG Hamburg 2 W 53/20 – Ernennung eines neuen oder weiteren Testamentsvollstreckers

November 22, 2022

OLG Hamburg 2 W 53/20 – Ernennung eines neuen oder weiteren Testamentsvollstreckers

RA und Notar Krau

In der Entscheidung des OLG Hamburg (2 W 53/20) geht es um das Recht eines Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines neuen oder weiteren Testamentsvollstreckers trotz Pflichtverletzungen.

Das Gericht entschied, dass das testamentarisch eingeräumte Recht zur Benennung eines weiteren Testamentsvollstreckers

auch dann nicht erlischt, wenn der ursprüngliche Testamentsvollstrecker aufgrund von Pflichtverletzungen seines Amtes enthoben wird.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Erbinnen der Erblasserin um die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament von 1984 ihren Schwiegersohn P. B. als Testamentsvollstrecker eingesetzt und ihm das Recht eingeräumt, bei Bedarf einen weiteren Testamentsvollstrecker zu ernennen.

In einem späteren Testament von 2003 wurde er erneut als alleiniger Testamentsvollstrecker bestimmt, wobei die früheren Verfügungen aufrechterhalten wurden.

OLG Hamburg 2 W 53/20 – Ernennung eines neuen oder weiteren Testamentsvollstreckers

P. B. benannte schließlich seinen Sohn, C. B., als Mit- und Nachfolgetestamentsvollstrecker, trat jedoch 2019 von seinem Amt zurück.

Nach seinem Tod im Jahr 2020 übernahm sein Sohn die Testamentsvollstreckung, woraufhin eine der Erbinnen, die Beteiligte zu 1, Beschwerde einlegte.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass P. B. aufgrund von Pflichtverletzungen kein Recht zur Ernennung eines Nachfolgers gehabt habe.

Sie warf ihm vor, bei der Verwaltung des Nachlasses eigennützig gehandelt zu haben, insbesondere durch unterlassene Mietverträge

und die unzureichende Umsetzung testamentarischer Verfügungen, wie die Veräußerung von Grundstücken oder die Aufteilung von Bankguthaben.

Darüber hinaus stellte sie die fachliche Eignung und Unparteilichkeit des neuen Testamentsvollstreckers, C. B., in Frage, da er in einem Interessenkonflikt stehe.

Als Sohn des ursprünglichen Testamentsvollstreckers müsste er etwaige Schadensersatzansprüche gegen sich selbst und seine Familie prüfen.

Das OLG Hamburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte das Recht des ursprünglichen Testamentsvollstreckers

zur Ernennung eines Nachfolgers, selbst bei einer möglichen Entlassung aufgrund von Pflichtverletzungen.

OLG Hamburg 2 W 53/20 – Ernennung eines neuen oder weiteren Testamentsvollstreckers

Der Wortlaut des Testaments sei eindeutig und lasse keine Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Pflichtverletzungen

könnten durch ein nachträgliches Entlassungsverfahren geklärt werden, hätten jedoch keinen Einfluss auf das Ernennungsrecht.

Auch die behaupteten Interessenkonflikte des neuen Testamentsvollstreckers seien kein Grund für eine Nichtigkeit der Ernennung.

Das Gericht hob hervor, dass die Erblasserin bewusst ein fortlaufendes Ernennungsrecht eingerichtet habe, um eine kontinuierliche Verwaltung des Nachlasses zu gewährleisten.

Letztlich entschied das Gericht, dass die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für C. B. rechtmäßig sei und wies die Beschwerde ab.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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