Abfindungsberechnung für einen ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – OLG München 23 U 2863/09
Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH.
Er wurde als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsanteil wurde eingezogen.
Streitgegenstand war die Höhe der Abfindung.
Der Gesellschaftsvertrag sah zwei alternative Berechnungsmethoden vor: die Abfindung zum Nominalwert (§ 12 Abs. 1) und die Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren (§ 12 Abs. 2).
Der Kläger hatte bereits eine Abfindung zum Nominalwert erhalten und verlangte eine weitere Abfindung nach dem Stuttgarter Verfahren.
Das Landgericht hatte dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf eine weitere Abfindung zugesprochen.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab.
Dem Kläger stand keine weitere Abfindung zu.
Begründung:
Das OLG München führte aus, dass die Abfindung grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zu berechnen ist,
also zum Nominalwert. § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags enthält lediglich eine Auffangregelung für den Fall, dass die Abfindung zum Nominalwert gesetzlich unzulässig ist.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das OLG München hat entschieden, dass dem Kläger keine weitere Abfindung zusteht.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen grundsätzlich wirksam sind, auch wenn sie zu einer Abfindung zum Nominalwert führen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.