Abfindungserklärung und Erbverzicht

Mai 13, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Januar 1984 – 1 Z 65/83 –
Abfindungserklärung und Erbverzicht
1. Ein Vertrag, durch den die Eltern ihr Anwesen unter Vereinbarung eines Leibgedings und eines Wohnrechts einem ihrer Kinder übergeben, wohingegen dieses sich “hinsichtlich seiner elterlichen Erbteilsansprüche und Pflichtteilsansprüche als abgefunden” erklärt, enthält nicht notwendig einen Erbverzicht (Vergleiche BayObLG München, 1981-02-10, 1 Z 125/80, Rpfleger 1981, 305).

Tenor
I. Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 27.Mai 1983 werden als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die dem Beteiligten zu 5) im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 2 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Am … verstarb in seiner Wohnung in … der verwitwete Sägearbeiter … (Erblasser) im 81. Lebensjahr. Er war deutscher Staatsangehöriger und hinterließ seine ehelichen Kinder J …, E … (Beteiligter zu 5) und A … geb. … (Beteiligte zu 6). Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahre 1979 verstorben.
J … verstarb am …. Er wurde von seiner Ehefrau (Beteiligte zu 1) und seinen ehelichen Kindern (Beteiligte zu 2 bis 4) beerbt.
2. Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 16.7.1964 zur Niederschrift des Notars Dr. H … in … – URk. R. Nr. … – einen Eigentumsüberlassungsvertrag, in dem sie die Übereignung ihres 728 qm großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in … – Grundbuch des Amtsgerichts Schrobenhausen für … Band … Blatt … – an den Beteiligten zu 5) erklärten. Dieser verpflichtete sich, als Elterngutsabfindung je 5 000 DM an seine beiden Geschwister zu zahlen. Des weiteren räumte er seinen Eltern auf Lebensdauer ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf dem Anwesen ein und verpflichtete sich, die Austragswohnung zu reinigen, Kleidung und Wäsche zu reinigen und auszubessern sowie seine Eltern in Krankheitsfällen zu pflegen. Zur Sicherung bestellte er ein Leibgeding an dem Anwesen. Schließlich heißt es in dem Vertrag:
“Gegen Überlassung des Anwesens erklärt sich der Übernehmer hinsichtlich seiner elterlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche als abgefunden.”
3. Auf Antrag aller drei Kinder des Erblassers erteilte das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 20.3.1981, nach dem der Erblasser von seinen drei Kindern zu je einem Drittel beerbt worden ist.
4. Nach dem Tode J … beantragten die Beteiligten zu 1) bis 4) am 30.11./1.12.1982 beim Amtsgericht, den gemeinschaftlichen Erbschein vom 20.3.1981 einzuziehen und einen neuen Erbschein dahin zu erteilen, daß der Erblasser von seinen Kindern J und A … je zur Hälfte beerbt worden ist. Zur Begründung stützten sich die Beteiligten zu 1) bis 4) auf die im Eigentumsüberlassungsvertrag vom 16.7.1964 enthaltene Abfindungserklärung des Beteiligten zu 5), welche sie als Erbverzicht werten.
Mit Beschluß vom 27.12.1982 wies das Amtsgericht (Rechtspfleger) die Anträge vom 30.11./1.12.1982 zurück, weil die Abfindungserklärung nur einseitig vom Beteiligten zu 5) erklärt und von den Eltern nicht angenommen worden sei. Den gegen diese Entscheidung gerichteten Erinnerungen der Beteiligten zu 1) bis 4) half weder der Rechtspfleger noch der Richter ab. Dieser legte die Erinnerungen gemäß § 11 Abs.2 Satz 4 RpflG dem Landgericht Augsburg vor.
Das Landgericht behandelte die Erinnerungen gemäß § 11 Abs.2 Satz 5 RPflG als Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.12.1982 und wies diese Rechtsmittel mit Beschluß vom 27.5.1983 zurück.
Gegen diese Entscheidung richten sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 22./25.7.1983 eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4), mit denen sie ihre Anträge vom 30.11./1.12.1982 weiterverfolgen.
Der Beteiligte zu 5) bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel. Die Beteiligte zu 6) hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
A. Die an keine Frist gebundenen weiteren Beschwerden sind statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs.1 Sätze 1 und 2 FGG). Die Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerden ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerden (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1983, 168/170). Die von der Beteiligten zu 1) als gesetzlicher Vertreterin der Beteiligten zu 4) erteilte Verfahrensvollmacht ist nicht dadurch erloschen, daß die Beteiligte zu 4) während des Rechtsbeschwerdeverfahrens volljährig geworden ist (BayObLG NJW 1959, 2119 f. m.w.Nachw.).
B. Die somit zulässigen Rechtsmittel sind jedoch unbegründet.
1. Die Zulässigkeit der Erstbeschwerden hat das Landgericht, was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1983, 230/233), zutreffend bejaht.
2. In der Sache selbst hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Eigentumsüberlassungsvertrag vom 16.7.1964 enthalte keinen Erbverzicht des Beteiligten zu 5). Der Vertrag verwende die Bezeichnung Erbverzichtsvertrag nicht ausdrücklich. Die Auslegung des Vertrages ergebe einen Erbverzicht des Beteiligten zu 5) nicht zwingend. Die Abfindungsklausel besage nur, daß der Beteiligte zu 5) hinsichtlich seiner damals bestehenden elterlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche als abgefunden zu gelten habe. Es finde sich kein Hinweis darauf, daß dies für alle künftig entstehenden Erbansprüche des Beteiligten zu 5) zu gelten habe. Die Bestellung des Leibgedinges zeige, daß es den Eltern nur darauf angekommen sei, ihre eigene Versorgung bis zum Lebensende sicherzustellen. Hierfür habe der Beteiligte zu 5) als Gegenleistung das elterliche Anwesen erhalten.
3. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Da der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, sind seine Kinder seine gesetzlichen Erben (§ 1924 Abs.1 BGB). Der gemeinschaftliche Erbschein vom 20.3.1981 ist deshalb nur dann unrichtig, wenn der Beteiligte zu 5) als gesetzlicher Erbe ausscheidet, weil die im Eigentumsüberlassungsvertrag vom 16.7.1964 von ihm abgegebene Abfindungserklärung als Erbverzicht zu werten ist. Letzteres hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
b) Ob und in welchem Umfang eine Abfindungserklärung von seiten eines Verwandten als Erbverzicht aufzufassen ist, muß Nachlaßgericht im Erbscheinsverfahren von Amts wegen (§ 12 FGG durch Auslegung der Erklärung nach den für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB festgestellt werden (Senatsbeschluß vom 29.3.1983 – BReg. 1 Z… S.8 m.w.Nachw.). Für eine Auslegung ist allerdings nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Erklärung nicht eindeutig ist. Dabei ist die Frage der Auslegungsfähigkeit vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen (BGH FamRZ 1971, 641/642; Senatsbeschluß aaO). Im vorliegenden Fall muß die Auslegungsbedürftigkeit jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht werden, weil die Abfindungserklärung im Vertrage vom 16.7.1964, wie schon die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zeigen, nicht völlig eindeutig ist.
Die Auslegung selbst ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (Senatsbeschluß aaO S. 9 m.w.Nachw.). Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag selbst ein anderer Schluß ebenso nahe oder gar noch näher liegen (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1971, 147/154; 1979, 256/261; 1981, 30/34; Senatsbeschluß aaO; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11.Aufl. RdNrn.42 47, 48 und Jansen FGG 2.Aufl. RdNrn.19, 20, je zu § 27).
c) Im vorliegenden Fall ist die vom Landgericht für richtig gehaltene Auslegung nicht nur möglich, was genügen würde, sondern wird auch nach Auffassung des Senats dem Willen der am Eigentumsüberlassungsvertrag vom 16.7.1964 Beteiligten am ehesten gerecht. Denn für die vom Landgericht vorgenommene Auslegung spricht, worauf das Landgericht zusätzlich hätte hinweisen können, auch der weitere Umstand, daß nach dem Tode beider Eltern keines der Kinder im Vertrage vom 16.7.1964 einen Erbverzicht des Beteiligten zu 5) erblickt hat.
Der in diesem Vertrag benutzte Sprachgebrauch und die Beurteilung des Landgerichts stehen auch in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die insbesondere für die Beurteilung entwickelt worden sind, ob eine Abfindungserklärung als Erbverzicht auszulegen ist. So hat bereits das Reichsgericht in einem Vertrage zwischen dem überlebenden Elternteil und einem Kinde, in dem dieses sich vom elterlichen Vermögen “für völlig abgefunden erklärt” hat, keinen Erbverzicht erblickt, weil sich Abfindungsverträge nur auf das gegenwärtige Vermögen der Eltern bezögen und deshalb regelmäßig keinen Verzicht auf die Beteiligung am künftigen Vermögen beim Erbfall enthielten (Soergel BGB 11.Aufl. § 2346 RdNr.4). Das gilt ganz besonders dann, wenn – wie hier – die eigene Versorgung der Eltern im Alter wesentlicher Vertragsbestandteil ist (BayObLGZ 1981, 30/35 = MDR 1981, 673; Senatsbeschluß vom 29.3.1983 S.11; Soergel aaO). Selbst bei Wendungen wie “mit meinem Erb- und Pflichtteilsrecht bin ich abgefunden” ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht ohne weiteres anzunehmen, sondern liegt nur dann vor, wenn sich ein Verzicht aus dem ganzen Inhalt des Abfindungsvertrages zuverlässig ergibt (Staudinger BGB 12.Aufl. Einl. zu §§ 2346 ff. RdNr.47). Ein Vertrag, durch den Eltern ihr Anwesen auf eines ihrer Kinder übertragen, wogegen sich dieses wegen seines künftigen Erbrechts für abgefunden erklärt, ist deshalb regelmäßig nicht als Erbverzichtsvertrag anzusehen (Senatsbeschluß vom 29.3.1983 aaO; vgl. RG HRR 1932 Nr.628).
d) Unter diesen Umständen können die Rechtsbeschwerden keinen Erfolg haben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß Gegenstand des Eigentumsüberlassungsvertrages kein landwirtschaftliches Anwesen war, sondern ein Hausgrundstück. Auch ist es ohne Bedeutung, ob der Beteiligte zu 5) seinerzeit gegenüber seinen Geschwistern objektiv bevorzugt worden ist. Entscheidend bleibt, daß die Parteien des Eigentumsüberlassungsvertrages vom 16.7.1964 ersichtlich die von Beteiligten zu 5) seinerzeit übernommenen Verpflichtungen als gleichwertig mit dem überlassenen Anwesen angesehen haben. Insbesondere konnte bei Abschluß des Eigentumsüberlassungsvertrages nicht überblickt werden, in welchem Ausmaß und für welche Dauer der Beteiligte zu 5) und seine Ehefrau durch das übernommene Leibgeding belastet werden würden.
e) Da die Entscheidung des Landgerichts auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, sind die weiteren Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
C. Die Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht folgt aus § 13a Abs.1 Satz 2 FGG. Eine Entscheidung über der Beteiligten zu 6) im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsene Kosten ist nicht veranlaßt, da diese Beteiligte im Verfahren der weiteren Beschwerden nicht hervorgetreten ist (Keidel/Kuntze/Winkler § 13a FGG RdNr.16).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs.2, § 30 Abs.1, § 31 Abs.1 KostO.

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