Abfindungszahlung im Scheidungsfall keine freigebige Zuwendung – BFH II R 40/19

Februar 1, 2022

Abfindungszahlung im Scheidungsfall keine freigebige Zuwendung – BFH II R 40/19

vorgehend FG München, 02. Mai 2018, Az: 4 K 3181/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass eine Abfindungszahlung im Scheidungsfall, die im Rahmen eines Ehevertrags vor der Eheschließung vereinbart wurde

und erst bei Eintritt der Scheidung fällig wird (sog. „Bedarfsabfindung“), keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung darstellt.

Sachverhalt:

Die Klägerin schloss vor ihrer Eheschließung einen Ehevertrag mit ihrem damaligen Ehemann.

Dieser Vertrag sah unter anderem eine Zahlung an die Klägerin im Falle einer Scheidung vor.

Die Ehe wurde später geschieden und die Zahlung geleistet.

Das Finanzamt betrachtete diese Zahlung als freigebige Zuwendung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid.

Abfindungszahlung im Scheidungsfall keine freigebige Zuwendung – BFH II R 40/19

Die Klägerin legte erfolglos Einspruch ein und klagte vor dem Finanzgericht, welches die Klage ebenfalls abwies.

Entscheidungsgründe:

  • Freigebige Zuwendung: Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn eine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbracht wird.
  • Pauschalabfindung vs. Bedarfsabfindung: Der BFH unterschied zwischen zwei Arten von Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit Eheverträgen:
    • Pauschalabfindung: Eine Zahlung vor der Eheschließung für den Verzicht auf Scheidungsfolgen. Diese wird als freigebige Zuwendung angesehen und ist schenkungsteuerpflichtig.
    • Bedarfsabfindung: Eine Zahlung, die erst im Falle der Scheidung fällig wird und der Regelung der Rechtsfolgen der Eheschließung dient. Diese stellt keine freigebige Zuwendung dar und ist nicht schenkungsteuerpflichtig.
  • Vertrag als Gesamtpaket: Im vorliegenden Fall wurde die Bedarfsabfindung im Rahmen eines Ehevertrags vereinbart, der umfassend die Rechtsfolgen der Eheschließung regelte. Der BFH betonte, dass ein solcher Vertrag als Gesamtpaket zu betrachten ist und nicht in einzelne Leistungen aufgeteilt werden kann. Die Zahlung der Bedarfsabfindung erfolgte in Erfüllung dieses Vertrags und war somit nicht ohne Gegenleistung.
  • Subjektiver Wille zur Freigebigkeit: Der BFH stellte zudem fest, dass der Ehemann die Zahlung nicht in dem Bewusstsein einer unentgeltlichen Zuwendung geleistet hatte, sondern als Gegenleistung für den Verzicht auf bestimmte Ansprüche im Falle einer Scheidung.

Abfindungszahlung im Scheidungsfall keine freigebige Zuwendung – BFH II R 40/19

Ergebnis:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts, die Einspruchsentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid auf.

Die Zahlung der Bedarfsabfindung an die Klägerin wurde als nicht steuerbar angesehen.

Fazit:

  • Abfindungszahlungen im Scheidungsfall, die im Rahmen eines Ehevertrags vor der Eheschließung vereinbart wurden und erst bei Eintritt der Scheidung fällig werden, sind nicht schenkungsteuerpflichtig.
  • Ein solcher Ehevertrag muss jedoch umfassend die Rechtsfolgen der Eheschließung regeln und darf nicht nur einzelne Aspekte behandeln.
  • Die Entscheidung des BFH schafft Klarheit für die steuerliche Behandlung von Bedarfsabfindungen im Scheidungsfall und stärkt die Gestaltungsfreiheit von Eheverträgen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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