BGH IV ZR 189/20

März 19, 2022

BGH IV ZR 189/20

Urteil vom 01.12.2021

Abgabe eidesstattliche Versicherung durch Erben – auch beim notariellen Nachlassverzeichnis –

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Erben auch dann eine eidesstattliche Versicherung

über die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses abgeben müssen, wenn dieses von einem Notar erstellt wurde.

Dies gilt uneingeschränkt für alle Angaben im Verzeichnis.

Hält der Erbe das notarielle Verzeichnis für fehlerhaft, muss er dies dem Pflichtteilsberechtigten mitteilen und die Versicherung entsprechend anpassen.

Hintergrund:

BGH IV ZR 189/20

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass.

Diese Auskunft kann in Form eines privaten oder notariellen Nachlassverzeichnisses erfolgen.

Besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht sorgfältig erstellt wurde, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung verlangen.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung des Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Der Erbe hatte dem Pflichtteilsberechtigten zunächst ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt, das sich als unvollständig erwies.

Später legte er ein notarielles Nachlassverzeichnis vor.

Der Pflichtteilsberechtigte verlangte die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit des notariellen Verzeichnisses.

BGH IV ZR 189/20

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass der Erbe auch bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist.

Dies begründete er wie folgt:

  • Wortlaut und Systematik des Gesetzes: Der Wortlaut des Gesetzes (§ 2314 Abs. 1, § 260 Abs. 1 und 2 BGB) spricht für eine unbeschränkte eidesstattliche Versicherung. Der Gesetzgeber hat keinen Unterschied zwischen privaten und notariellen Verzeichnissen gemacht.
  • Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses: Das notarielle Nachlassverzeichnis soll eine höhere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten. Dies wird jedoch untergraben, wenn der Erbe keine eidesstattliche Versicherung abgeben muss.
  • Verantwortung des Erben: Der Erbe trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, auch wenn es von einem Notar erstellt wurde. Er wählt den Notar aus und entscheidet über die Vorlage des Verzeichnisses.

BGH IV ZR 189/20

  • Zumutbarkeit für den Erben: Dem Erben ist die Abgabe einer unbeschränkten eidesstattlichen Versicherung zumutbar. Er kann die Versicherung an Eides statt an etwaige Berichtigungen oder Ergänzungen des notariellen Verzeichnisses anpassen.

Konsequenzen:

  • Stärkung der Rechte von Pflichtteilsberechtigten: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten, indem sie sicherstellt, dass sie eine umfassende und verlässliche Auskunft über den Nachlass erhalten.
  • Erhöhte Sorgfaltspflicht für Erben: Erben müssen bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen, auch bei notariellen, sorgfältig vorgehen, da sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich sind.
  • Flexibilität bei der eidesstattlichen Versicherung: Die eidesstattliche Versicherung kann an etwaige Berichtigungen oder Ergänzungen des Nachlassverzeichnisses angepasst werden.

Fazit:

BGH IV ZR 189/20

Das Urteil des BGH stellt klar, dass Erben auch bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet sind.

Dies stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten und erhöht die Sorgfaltspflicht von Erben bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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