Adoption eines Minderjährigen

Die Adoption eines Minderjährigen

Die Adoption eines Minderjährigen ist ein rechtlicher Akt, der ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Sie wird vom Familiengericht nur dann ausgesprochen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die rechtlichen Grundlagen für Adoptionen finden sich hauptsächlich in den §§ 1741 – 1766 und § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sowie den §§ 1 – 16 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) und den §§ 189, 194 und 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB ist die Adoption eines Minderjährigen nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Dies bedeutet, dass das Kind in einem neuen familiären Umfeld bestmöglich aufwachsen und sich entwickeln kann. Es gibt verschiedene Formen der Adoption, darunter die Stiefelternadoption, bei der ein Ehepartner das Kind seines Ehegatten adoptiert, sowie Adoptionen durch Alleinstehende und Lebenspartner in nichtehelichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

Das Mindestalter für Adoptiveltern beträgt gemäß § 1743 BGB 25 Jahre, wobei bei Ehepaaren einer der Ehepartner dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist in der Regel erforderlich und kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Sie ist unwiderruflich und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden (§ 1750 BGB). Zusätzlich ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, wobei die Art der Einwilligung je nach Alter des Kindes variiert (§ 1746 BGB).

Der Adoptionsprozess beginnt mit einem Antrag der Adoptiveltern beim Familiengericht (§ 1752 BGB). Vor der Adoption soll eine angemessene Adoptionspflegezeit stattfinden, die in der Regel ein Jahr dauert (§ 1744 BGB). Mit der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern und damit unter anderem den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zur Herkunftsfamilie erlöschen, außer in bestimmten Fällen wie Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1755 BGB).

Das Adoptionsgeheimnis schützt die Identität der Adoptivfamilie und darf nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Jedoch hat das adoptierte Kind das Grundrecht, Kenntnis seiner Abstammung zu erhalten. Die Aufhebung einer Adoption ist nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes möglich (§ 1763 BGB).

Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Vermittlungsstellen sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt. Im gerichtlichen Verfahren sind die Vermittlungsstellen und Jugendämter beteiligt und geben eine fachliche Äußerung insbesondere zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ab (§§ 189 und 194 FamFG). Das Gericht, in dessen Bezirk die Adoptiveltern ihren Wohnsitz haben, ist für das Adoptionsverfahren zuständig.

Um eine Adoption zu beantragen, muss ein Notar beauftragt werden, der den Antrag beurkundet und beim zuständigen Familiengericht einreicht. Eine gründliche Vorbereitung ist entscheidend, und der Notar benötigt zahlreiche Unterlagen, idealerweise im Voraus eingereicht. Dazu gehören die persönlichen Daten der anzunehmenden Person, ihrer leiblichen Eltern, etwaiger Ehepartner und Kinder sowie bei Erwachsenenadoptionen eine Darstellung der gemeinsamen Lebensgeschichte zur Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses.

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