AG Augsburg 3 VI 94/17 – Keine Aufnahme der genaueren Bezeichnung eines geerbten österreichischen Grundstücks in europäisches Nachlasszeugnis

Juni 2, 2018

AG Augsburg 3 VI 94/17 – Keine Aufnahme der genaueren Bezeichnung eines geerbten österreichischen Grundstücks in europäisches Nachlasszeugnis

RA und Notar Krau

Der Antrag des Alleinerben auf Ergänzung eines bereits ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses wurde abgelehnt.

Der Erbe wollte, dass die genaue Bezeichnung eines geerbten Grundstücks in Österreich in das Nachlasszeugnis aufgenommen wird.

Dies war jedoch nicht möglich, da nach deutschem Erbrecht der Grundsatz der Universalsukzession gilt.

Dieser besagt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers als Einheit vererbt wird und nicht einzelne Vermögensgegenstände, wie z.B. ein Grundstück, separat im Erbschein oder Nachlasszeugnis aufgeführt werden können.

Eine Sondererbfolge in einzelne Vermögenswerte ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht zulässig.

Der Zweck des Nachlasszeugnisses war lediglich, das Erbrecht für die Grundbuchumschreibung in Österreich nachzuweisen, nicht jedoch, um konkrete Vermögenswerte aufzuführen.

Eine Änderung des Nachlasszeugnisses wäre nur bei Schreibfehlern oder inhaltlichen Unrichtigkeiten möglich gewesen, was hier nicht der Fall war.

Die Entscheidung stützt sich auch auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das in einem ähnlichen Fall entschieden hatte.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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