AG Bocholt 37 VI 13/13

August 21, 2017

AG Bocholt 37 VI 13/13

Erteilung Erbschein,

Pflichtteilsstrafklausel,

gemeinschaftliches handschriftliches Testament

RA und Notar Krau

Diejenigen Tatsachen, die zur Begründung des Antrages der Antragsstellerin S auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die Erteilung des beantragten Erbscheins wird bewilligt, § 352 Abs. 1 FamFG.

Die sofortige Wirkung dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zurückgestellt, § 352 Abs. 2 FamFG.

Kernaussage:

AG Bocholt 37 VI 13/13

Das Amtsgericht Bocholt hat entschieden, dass die Tochter eines Erblassers Alleinerbin ist, nachdem die Ehefrau des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen

und die Tochter die testamentarische Schlusserbeneinsetzung des Neffen der Ehefrau wirksam angefochten hat.

Sachverhalt:

Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet,

in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und für den Fall des Todes des Letztversterbenden den Neffen der Ehefrau und die Tochter des Erblassers zu gleichen Teilen als Erben einsetzten.

Das Testament enthielt zudem eine Pflichtteilsstrafklausel.

Nach dem Tod des Erblassers schlug die Ehefrau die Erbschaft aus.

Die Tochter beantragte daraufhin die Erteilung eines Alleinerbscheins und focht die Schlusserbeneinsetzung des Neffen an.

Entscheidung des Amtsgerichts:

Das Amtsgericht gab dem Antrag der Tochter statt und erteilte ihr einen Alleinerbschein.

Begründung:

AG Bocholt 37 VI 13/13

  • Gesetzliche Erbfolge: Durch die Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau wurde die Tochter zur Alleinerbin des Erblassers.

  • Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung: Die Tochter hat die Schlusserbeneinsetzung des Neffen wirksam angefochten.

  • Wechselbezüglichkeit: Die Schlusserbeneinsetzung war nach § 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezüglich anzusehen.

  • Ausschlagung und Anfechtung: Durch die Ausschlagung der Erbschaft hatte die Ehefrau die Möglichkeit, ihre Verfügung über die Schlusserbeneinsetzung zu widerrufen. Die Tochter konnte die Schlusserbeneinsetzung anfechten, da der Erblasser nicht erwartet hatte, dass seine Ehefrau die Erbschaft ausschlagen würde.

  • Kein „Austricksen“: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten die Tochter durch die Ausschlagung und die Schlusserbeneinsetzung „austricksen“ wollten.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Ehegatten Auswirkungen auf die Gültigkeit von wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament haben kann.

Im vorliegenden Fall führte die Ausschlagung dazu, dass die Tochter des Erblassers Alleinerbin wurde, nachdem sie die Schlusserbeneinsetzung des Neffen der Ehefrau wirksam angefochten hatte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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