OLG Nürnberg 1 W 3870/21
Anfechtung der Annahme der Erbschaft
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) in der Angelegenheit OLG Nürnberg 1 W 3870/21 betrifft die
Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aufgrund eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft.
Nach dem Tod des Erblassers am 19. November 2014 schlossen seine Ehefrau und er einen notariell beurkundeten Erbvertrag,
der sie gegenseitig zu alleinigen Vorerben einsetzte und ihre Kinder als Nacherben bestimmte.
Nach dem Tod der Ehefrau im April 2020 nahmen einige der Kinder die Erbschaft an, während andere die Annahme der Erbschaft anfochten,
da sie irrtümlich annahmen, dass die Nacherbschaft werthaltig sei und sie keinen Pflichtteil an ihre Geschwister leisten müssten.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Würzburg stellte fest, dass die anfechtenden Kinder nicht Erben des Erblassers geworden seien.
Hiergegen legten diese Beschwerde ein.
Das OLG Nürnberg hob aufgrund der Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts auf, da das Amtsgericht – Nachlassgericht – nicht befugt gewesen sei,
über die Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft außerhalb eines Erbscheinverfahrens durch einen förmlichen Feststellungsbeschluss zu entscheiden.
Es könne daher offenbleiben, ob die Entscheidung auch wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt in Paragraf 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, Paragraf 1a AufhRiVbV unwirksam ist.
Das OLG Nürnberg stellte fest, dass eine solche Entscheidung außerhalb des Erbscheinverfahrens nicht vorgesehen ist und keinen bindenden Charakter hätte.
Die Beschwerde der beteiligten Partei wurde als zulässig angesehen, da das OLG die Entscheidung des Amtsgerichts als Endentscheidung betrachtete.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, und die Entscheidung über den Beschwerdewert wurde zurückgestellt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hatte und
keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auftrat, über die unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung bestanden.
I. Hintergrund
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG)
III. Ergebnis und Schlussfolgerungen
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