
Anfechtung Erbausschlagung – falsche Vorstellungen über Überschuldung der Erbschaft als Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft – OLG Düsseldorf 3 Wx 166/20
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 2020 (Aktenzeichen: 3 Wx 166/20) betrifft die Anfechtung einer Erbausschlagung aufgrund falscher Vorstellungen über die Überschuldung der Erbschaft.
Nachdem der Erblasser verstorben war und sein Cousin, der Beteiligte zu 1, die Erbschaft ausgeschlagen hatte, beantragte er später die Anfechtung dieser Ausschlagung.
Der Beteiligte zu 1 wurde von der Polizei informiert und erklärte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft ausschlagen zu wollen, da er davon ausging, dass der Nachlass überschuldet sei.
Dies basierte auf Informationen der Polizei über den desolaten Zustand der Wohnung des Erblassers und unbezahlte Rechnungen.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. März 2020 hat der Beteiligte zu 1 seine Erbausschlagung vom 8. November 2018 angefochten.
Das Nachlassgericht wies seinen Erbscheinsantrag zurück, da es die Ausschlagung als wirksam und die Anfechtung als unbegründet ansah.
Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass die Anfechtung der Ausschlagung durch den Beteiligten zu 1 gerechtfertigt war.
Dies beruhte auf dem Argument, dass er aufgrund der Informationen der Polizei und des Nachlassgerichts in einem Irrtum über die Verhältnisse des Nachlasses war, insbesondere über dessen Überschuldung.
Das Gericht betonte, dass der Irrtum auf falschen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen müsse, was hier der Fall sei.
Falsche Vorstellungen über die Überschuldung der Erbschaft und die Zusammensetzung des Nachlasses begründeten eine Anfechtung der Erbausschlagung wegen eines Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses.
Der Beteiligte zu 1 habe sich bemüht, Informationen über den Nachlass zu erhalten, und daher sei seine Anfechtung begründet.
Das Gericht verwies die Sache zur erneuten Behandlung an das Nachlassgericht zurück und betonte, dass die gesetzlichen Erben angemessen zu beteiligen seien.
Es entschied auch, dass das Nachlassgericht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden solle.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
I. Sachverhalt
A. Einführung
B. Umstände vor dem Erbscheinsantrag
C. Anfechtung der Erbausschlagung
D. Begründung des Erbscheinsantrags
E. Entscheidung des Nachlassgerichts und Beschwerde
F. Vorbringen im Beschwerdeverfahren
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
A. Zulässigkeit des Rechtsmittels
B. Anfechtungsgrund: Irrtum über Überschuldung des Nachlasses
C. Begründetheit der Anfechtung
D. Erfolg der Beschwerde und Zurückverweisung an das Nachlassgericht
III. Weitere Verfahrensschritte und Kostenentscheidung
A. Notwendige Beteiligung weiterer Erben
B. Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
C. Festsetzung des Geschäftswerts und Begründung
D. Zulassung der Rechtsbeschwerde
Tenor
Der angefochtene Beschluss mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 412.111,44 €
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