Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung – Straftat – Widerruf der Bewährung – OLG Saarbrücken 5 W 53/17
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Urteil (OLG Saarbrücken 5 W 53/17) u.a. die Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung im Rahmen eines Erbfalls behandelt.
Weiterhin ging es um die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.
Zunächst hatten die Erblasserin und ihr Ehemannes ein handschriftliches „gemeinschaftliches Testament“ errichtet,
in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden einsetzten.
Nach dem Tod des Ehemannes hatte die Erblasserin dann noch ein notarielles Testament errichtet, in welchem diese dem Beteiligten zu 2) unter Berufung auf die §§ 2271, 2294, 2333 BGB der Pflichtteil entzog
und die Antragstellerin unter Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung aus dem früheren Testament zur alleinigen Erbin einsetzte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Antragstellerin als Tochter der Erblasserin die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter ausweist.
Sie machte geltend, die Mutter habe in dem späteren notariellen Testament ihren Sohn enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen,
da er wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Allerdings wurde diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und später widerrufen.
Zudem wurden weitere Straftaten des Sohnes in der Familie begangen, wie Einbrüche und Diebstahl, jedoch wurden diese nicht zur Anzeige gebracht.
Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 BGB nicht vorlagen, da die im Testament genannten Gründe nicht ausreichend konkretisiert waren.
Auch konnte die Verurteilung des Sohnes nicht als Grund für eine Pflichtteilsentziehung herangezogen werden, da sie zur Bewährung ausgesetzt wurde
und § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nur rechtskräftige Verurteilungen ohne Bewährung erfasst.
Sowohl das Amtsgericht – Nachlassgericht – als auch das OLG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass sich die Erblasserin als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemannes nach dessen Tode nicht mehr
einseitig durch letztwillige Verfügung lösen konnte, weil sie gemäß §§ 2270, 2271 Abs.2 BGB an die in dem gemeinschaftlichen Testament verfügte Einsetzung ihrer Kinder – d.h. der Antragstellerin
und des Beteiligten zu 2) – als Schlusserben nach dem Längstlebenden gebunden sei.
Das Amtsgericht wies daher den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück und die Beschwerde der Antragstellerin wurde vom OLG abgelehnt.
Damit bleibt die Antragstellerin nicht Alleinerbin nach ihrer Mutter gemäß dem gemeinschaftlichen Testament von 1984,
sondern die Erbfolge richtet sich nach diesem Testament und der straffällige gewordene Beteiligte zu 2 ist zur Hälfte neben der Antragstellerin Erbe.
I. Einführung
II. Sachverhalt
III. Rechtliche Würdigung
A. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments
1. Anwendbarkeit des Berliner Testaments
2. Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
3. Bindungswirkung gemäß §§ 2270, 2271 Abs. 2 BGB
B. Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung
1. Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 BGB
a. Voraussetzungen
b. Rechtskräftige Verurteilung ohne Bewährung
c. Aussetzung der Strafe zur Bewährung und Widerruf
d. Anwendbarkeit von § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB
2. Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB
a. Tatbestandsvoraussetzungen
b. Formelle Anforderungen an die Entziehungserklärung
IV. Entscheidung des OLG Saarbrücken 5 W 53/17
V. Tenor
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.