Anrechnung Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers gemäß Leistungsfähigkeit – BGH XII ZB 364/18

Juni 16, 2019

Anrechnung Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers gemäß Leistungsfähigkeit – BGH XII ZB 364/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1 Sozialhilfeleistungen für die pflegebedürftige Mutter
    • 2.2 Vermögensverhältnisse der Ehegatten
    • 2.3 Streit um Rückforderungsanspruch und Elternunterhalt
  3. Tenor des Beschlusses
    • 3.1 Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
    • 3.2 Kostenentscheidung
  4. Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers
    • 4.1 Rechtliche Grundlagen
    • 4.2 Maßstäbe für die Vermögensverwertung
    • 4.3 Entscheidung des Oberlandesgerichts
  5. Begründung der Entscheidung
    • 5.1 Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
    • 5.2 Vermögensverwertung und Rückforderungsanspruch
    • 5.3 Einfluss auf den Elternunterhalt
  6. Schlussfolgerungen und rechtliche Bewertung
    • 6.1 Begrenzung der Rückforderungsansprüche
    • 6.2 Zweckorientierte Auslegung des § 528 Abs. 1 BGB
    • 6.3 Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
  7. Rechtsprechung und Ausblick
    • 7.1 Vergleichbare Fälle und Rechtsprechung
    • 7.2 Bedeutung für zukünftige Unterhaltsstreitigkeiten
  8. Zusammenfassung und Fazit

Anrechnung Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers gemäß Leistungsfähigkeit – BGH XII ZB 364/18

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2019 (Az. XII ZB 364/18) befasst sich mit der Frage, ob ein zum Elternunterhalt verpflichteter Schenker,

der eine selbstgenutzte Eigentumswohnung verschenkt hat, diese zurückfordern muss, um seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt zu erhöhen.

Sachverhalt:

Ein Sozialhilfeträger nahm den Antragsgegner auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch.

Der Antragsgegner hatte zuvor seine Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnte, auf seine Tochter übertragen und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Der Sozialhilfeträger verlangte, dass der Antragsgegner die Schenkung zurückfordert, um daraus den Elternunterhalt zu bestreiten.

Entscheidung des BGH:

Anrechnung Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers gemäß Leistungsfähigkeit – BGH XII ZB 364/18

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Sozialhilfeträgers zurück und entschied, dass der Antragsgegner die Schenkung nicht zurückfordern muss.

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Rückforderungsanspruch: Zwar gehört ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB grundsätzlich zum einsetzbaren Vermögen des Unterhaltspflichtigen.
  • Zweck des Rückforderungsanspruchs: Sinn und Zweck des Rückforderungsanspruchs ist es aber, dem Schenker die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu ermöglichen.
  • Keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit: Im vorliegenden Fall würde die Rückforderung der Schenkung die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht verbessern, da er die Wohnung selbst bewohnt und die Nutzungen in Form des Nießbrauchs weiterhin erhält.
  • Verwertungsobliegenheit: Es besteht keine Verpflichtung zur Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie.
  • Schutz des Schenkers: Die Entscheidung des BGH schützt den Schenker davor, seine eigene Lebensgrundlage aufgeben zu müssen, um den Elternunterhalt zu leisten.

Fazit:

Anrechnung Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers gemäß Leistungsfähigkeit – BGH XII ZB 364/18

Der Beschluss des BGH stellt klar, dass ein zum Elternunterhalt verpflichteter Schenker, der eine selbstgenutzte Eigentumswohnung verschenkt hat,

diese nicht zurückfordern muss, um seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt zu erhöhen.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Praxis des Elternunterhalts und stärkt die Rechte der Unterhaltspflichtigen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Verwertung von Immobilienvermögen im Unterhaltsrecht.
  • Sie verdeutlicht den Unterschied zwischen der Rückforderung zur Sicherung des eigenen Unterhalts und der Rückforderung zur Erfüllung von Unterhaltspflichten.
  • Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Rückforderung einer Schenkung die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen tatsächlich verbessern würde.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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