Anspruch auf Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses – LG Köln 19 O 41/21

Oktober 16, 2021

Anspruch auf Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses – LG Köln 19 O 41/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Landgericht Köln wies den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe vom 12.01.2021 zurück.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Mitwirkung an der Veräußerung von Grundstücken an einen Dritten, was diese ablehnte.

Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der beantragten Form hat.

Gemäß § 2042 BGB hat zwar jeder Miterbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung, jedoch nur in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise.

Die Veräußerung von Grundstücken fällt grundsätzlich nicht unter die Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Abs. 1 BGB, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Das Gericht stellte fest, dass die Veräußerung eine wesentliche Veränderung des Nachlasses darstellen würde, was gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verlangt werden kann.

Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses einschneidend geändert würde.

Die Entscheidung des Gerichts beruhte darauf, dass der Verkauf des Grundstücks den Charakter des gesamten Nachlasses wesentlich verändern würde, indem der Nachlass ausschließlich aus Geldvermögen bestehen würde.

Die Argumentation des Klägers, dass die Veränderung vorrangig wertmäßig und nicht gegenständlich zu beurteilen sei, wurde abgelehnt.

Das Gericht bezog sich auf die Gesetzesregelungen und frühere Urteile, um seine Entscheidung zu stützen.

Insgesamt entschied das Gericht, dass der Kläger keinen Anspruch auf die geforderte Veräußerung der Grundstücke hat.

Anspruch auf Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses – LG Köln 19 O 41/21 – Inhaltsverzeichnis

  1. Zusammenfassung RA und Notar Krau
    • Klageantrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
    • Verlangen des Klägers nach Mitwirkung der Beklagten an Grundstücksveräußerung abgelehnt
    • Kläger hat keinen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in beantragter Form
    • Rechtsgrundlagen gemäß § 2042 BGB und § 2038 Abs. 1 BGB erläutert
    • Gerichtliche Entscheidung basiert auf Veränderung des Nachlasscharakters durch Veräußerung
    • Klägerargumentation bezüglich Veränderung abgelehnt, Bezug auf Gesetzesregelungen und frühere Urteile
  2. Entscheidungstext
    • Tenor der Gerichtsentscheidung bezüglich Prozesskostenhilfeantrag
    • Gründe für Zurückweisung des Klageantrags erläutert
    • Klägeranspruch auf Mitwirkung bei Grundstücksveräußerung verneint
    • Gesetzliche Grundlagen gemäß §§ 2042, 2038 BGB dargelegt
    • Notwendigkeit besonderer Umstände für Mitwirkungspflicht erklärt
    • Wesentliche Veränderung des Nachlasses durch Veräußerung betont
    • Argumentation des Klägers und Bezug auf frühere Urteile diskutiert
    • Bezug auf Urteil des OLG Düsseldorf und OLG Koblenz, sowie dessen Ablehnung
    • Wesentlichkeit der Veränderung und Charakter des Nachlasses betont
    • Kostenentscheidung gemäß §§ 1 GKG, 118 1 4 ZPO erläutert

Zum Entscheidungstext:

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.01.2021 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Anspruch auf Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses – LG Köln 19 O 41/21 – Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Veräußerung und Übertragung der im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke an Herrn I.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der von ihm beantragten Form nicht zu.

Nach § 2042 BGB hat jeder Miterbe zwar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Ein Anspruch besteht aber nur in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise.

Wie die Auseinandersetzung zu erfolgen hat, ist im Gesetz in den §§ 2042 ff BGB geregelt.

Grundstücke sind nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses zu verwerten.

Der Anspruch des Klägers auf Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung folgt insbesondere nicht aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.

Denn die Veräußerung der Grundstücke ist grundsätzlich keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, zu der gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber mitzuwirken verpflichtet ist.

Es ist zwar anerkannt, dass sich die Verwaltung eines Nachlasses nicht in dessen Sicherung, Erhaltung und Nutzung erschöpft, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen umfassen kann, vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04 -, zitiert nach juris.

Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten

(BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3; Beschluss vom 29. Januar 1952 – V BLw 16/51 – LM Nr. 2 zu § 2038 BGB).

Dazu zählen grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur muss neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen.

Anspruch auf Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses – LG Köln 19 O 41/21

Es kann vorliegend dahinstehen, ob dringender Handlungsbedarf im Sinne der Erforderlichkeit der Veräußerung mit Blick auf von dem Grundstück ausgehende drohende Gefahren, etwa Trinkwasserverunreinigungen wegen der nahegelegenen Talsperre durch einen sich auswaschenden Misthaufen auf dem Grundstück, drohende Wasserschäden etc., besteht.

Denn die Beklagte ist von ihrer Mitwirkungspflicht entbunden, weil in der Veräußerung eine “wesentliche Veränderung des Gegenstandes” liegen würde, die gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verlangt werden kann.

Für die “Wesentlichkeit” einer Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzustellen, anderenfalls läge in jeder Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine wesentliche Veränderung; derartige Maßnahmen wären mithin nie ordnungsgemäß.

Das wäre indes mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Mitwirkungsregelungen unvereinbar, die Verfügungen in den Katalog der möglichen Verwaltungsmaßregeln grundsätzlich mit einbeziehen, vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand.

Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde

(BGHZ 101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 – II ZR 5/02 – BGH-Report 2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 – II ZR 209/93 – NJW-RR 1995, 267).

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Wesentlichkeit einer Veränderung vorrangig wertmäßig und nicht gegenständlich zu beurteilen sei.

Zwar weist auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 28. September 2005 darauf hin, dass durch den Verkauf des Grundstücks der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Erlös im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Immobilie getreten sei (§ 2041 Satz 1 BGB).

Der Verkauf hätte also nur die Zusammensetzung des Nachlasses verändert, ohne dessen Substanzwert zu mindern. Zweck der §§ 2038 ff., 743 ff. BGB sei es hingegen, Wertverluste des Nachlasses bis zu dessen Teilung zu vermeiden.

In dem zu entscheidenden Fall ging es bei einem Gesamtnachlasswert von über 800.000 € nur um eine Veränderung des Nachlassbestandes in Höhe eines zu erzielenden Kaufpreises von 144.000 €, die vom BGH als nicht wesentlich gewertet wurde.

Anspruch auf Auseinandersetzung Erbengemeinschaft – keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses – LG Köln 19 O 41/21

Zudem wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass dadurch der Charakter des gesamten Nachlasses nicht geändert werde.

Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien; das streitgegenständliche Ferienhaus habe ihm also nicht das maßgebliche Gepräge geben können, vgl. BGH a.a.O..

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 16. Februar 2018 – I-7 U 59/16 -, juris.

Die darin als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung angesehen Grundstücksveräußerungen betrafen einen Nachlass, zu dem mindestens zehn Reihenhäuser und damit zehn Verkaufseinheiten gehörten, von denen zwei veräußert worden waren.

Soweit das OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 22. Juli 2010 – 5 U 505/10 -, juris, bei der Veräußerung eines Grundstücks, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildete, eine wesentliche Veränderung des Nachlasses verneint hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Die Argumentation des OLG Koblenz, es gebe keinen Anhalt dafür, dass der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Verkaufserlös, der an die Stelle der Immobilie tritt (§ 2041 Satz 1 BGB), kein marktgerechtes Entgelt darstelle und das streitige Grundstück – auch wenn sein Wert verglichen mit den anderen ererbten Gegenständen hoch sei – den Nachlass nicht essentiell präge, da es nicht bebaut und nicht weiter genutzt werde, überzeugt nicht.

Denn sie stellt für die Beurteilung der wesentlichen Veränderung allein auf eine wertmäßige Betrachtung ab.

Zudem lässt sie § 2042 BGB, wonach Grundstücke nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses zu verwerten sind, unberücksichtigt.

Vorliegend ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass weitere Grundstücke zum Nachlass gehören.

Eine Veräußerung würde daher den Charakter des aus den im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken bestehenden Nachlass wesentlich verändern.

Der Nachlass würde nicht mehr aus den überwiegend landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, sondern ausschließlich aus Geldvermögen bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 1 4 ZPO:

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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