
Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft gegen Testamentsvollstrecker – BGH IV ZR 279/05
In dem Fall geht es um den Anspruch eines Klägers auf Rechnungslegung und Auskunft gegen einen Testamentsvollstrecker, der das Erbe des Großvaters des Klägers bis zu dessen 25. Geburtstag verwaltete.
Der Kläger forderte eine geordnete Abrechnung der Geschäfte seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin fungierte, sowie Auskunft über den ihm zustehenden Nachlass.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da sie auf Verjährung basiere.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Das Berufungsgericht argumentierte, dass die Verjährung gemäß Paragraf 195 BGB gelte, da es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch handle.
Jedoch hielt der Bundesgerichtshof (BGH) daran fest, dass die bisherige 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche durch Paragraf 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten wurde.
Somit greift die Verjährungseinrede nicht durch.
Die Sache wurde zur Klärung weiterer Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Inhaltsverzeichnis
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