OLG Köln 2 U 154/09

Juni 1, 2021

OLG Köln 2 U 154/09

Ansprüche aus Vergleichsvertrag hilfsweise Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Fall ging es um die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln.

Der Kläger, ein Sohn des verstorbenen Erblassers, hatte Ansprüche aus einem angeblichen Vergleichsvertrag

sowie hilfsweise Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht.

Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben, doch die Beklagte legte Berufung ein.

Im Kern wurde das Urteil des Landgerichts abgeändert.

Die Beklagte wurde nur zur Zahlung eines geringeren Betrags von 366,02 Euro an den Kläger verurteilt, und die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

OLG Köln 2 U 154/09

Die Berufung der Beklagten war also überwiegend erfolgreich.

Wesentlich in der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln war die Feststellung, dass der zwischen

den Parteien umstrittene Vergleichsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

Selbst wenn ein solcher Vertrag geschlossen worden wäre, hätte er wegen fehlender notarieller Beurkundung nach § 125 BGB formnichtig sein müssen.

Dies lag daran, dass es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe einer Pflichtteilsverzichtserklärung

um einen formbedürftigen Vertrag handelt, der notariell beurkundet werden muss.

Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kläger lediglich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 366,02 Euro hat.

Der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch wurde abgewiesen, da er seine Behauptungen,

wie etwa den behaupteten Wert des Hausgrundstücks oder die finanzielle Beteiligung des Erblassers, nicht ausreichend beweisen konnte.

OLG Köln 2 U 154/09

Zusätzlich hatte der Kläger auch keine ausreichenden Beweise für seinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgelegt,

der darauf beruhte, dass er in der Erwartung, das Haus zu erben, Arbeitsleistungen am Grundstück erbracht hatte.

Das Urteil betont, dass die Formbedürftigkeit nicht nur dem Schutz des Verzichtenden, sondern auch dem Schutz des Erblassers oder dessen Erben dient.

Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass eine verbindliche und klare Regelung vorliegt, die für alle Beteiligten transparent ist und rechtliche Sicherheit bietet.

Die Revision wurde teilweise zugelassen, und zwar beschränkt auf die Frage, ob die Formbedürftigkeit

nach § 2348 BGB auch auf Verpflichtungen zur Abgabe einer Erb- oder Pflichtteilsverzichtserklärung anwendbar ist.

Dies dient der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Entscheidung über den Hilfsantrag, wurde die Revision nicht zugelassen.

OLG Köln 2 U 154/09

Das OLG Köln entschied, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, während die Streithelfer ihre Kosten selbst tragen müssen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden.

RA und Notar Krau

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