Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft – Sozialverbindlichkeiten

Juli 19, 2024

Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft – Sozialverbindlichkeiten

RA und Notar Krau

1. Vermögens- und Verwaltungsrechte

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haben Vermögens- und Verwaltungsrechte, die als Sozialverbindlichkeiten oder Sozialverpflichtungen bezeichnet werden.

Die Vermögensrechte beziehen sich ausschließlich auf die GbR und nicht auf die Mitgesellschafter.

Die Verwaltungsrechte richten sich primär gegen die GbR, können aber auch gegen widersprechende Mitgesellschafter geltend gemacht werden, wobei ein Anspruch besteht, dass diese die Mitgliedsrechte respektieren.

2. Wichtige Sozialverbindlichkeiten

Zu den wichtigen Sozialverbindlichkeiten gehören Ansprüche auf Gewinn, Geschäftsführervergütung und Aufwendungsersatz. Gesellschafter können ihre Ansprüche auf Vermögensrechte grundsätzlich nur aus dem Vermögen der GbR verlangen.

Ausnahmen bestehen bei Auseinandersetzungen, in denen ein Anspruch auf Nachschüsse gemäß § 735 BGB besteht. Eine Inanspruchnahme der Mitgesellschafter während des Bestehens der GbR würde gegen die Begrenzung der Beitragspflicht im Gesellschaftsvertrag (§ 707 BGB) verstoßen.

3. Regressansprüche bei Inanspruchnahme durch GbR-Gläubiger

Wenn ein Gesellschafter von einem Gläubiger der GbR persönlich für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen und dieser befriedigt wird, hat er im Innenverhältnis einen Regress- und Freistellungsanspruch gegen seine Mitgesellschafter gemäß § 426 BGB.

Diese Verpflichtung basiert auf der analogen Anwendung von § 128 HGB und dient der Umverteilung der Haftungsfolgen nach internen Regelungen.

Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft – Sozialverbindlichkeiten

Somit liegt keine Nachschusspflicht und kein Verstoß gegen § 707 BGB vor.

4. Umfang der Haftung

Die Mitgesellschafter haften im Innenverhältnis in der Regel nicht nach Köpfen, sondern entsprechend ihrer gesellschaftsvertraglichen Beteiligung am Verlust der GbR.

Wenn ein zahlungsunfähiger Gesellschafter ausfällt, wird sein Anteil auf die übrigen Mitgesellschafter umgelegt (§ 426 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nach herrschender Meinung (hM) setzt der unmittelbare Anspruch gegen die Mitgesellschafter voraus, dass der leistende Gesellschafter voraussichtlich keine Erstattung aus dem GbR-Vermögen erhalten kann.

Die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung in das GbR-Vermögen ist nicht erforderlich.

5. Freistellungsanspruch vor Leistungserbringung

Bei drohender Inanspruchnahme für eine Gesellschaftsschuld kann ein in Anspruch genommener Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern eine anteilige Freistellung verlangen, wenn die Gesellschaft keine frei verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Schuld hat.

Diese Freistellungspflicht umfasst auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche und die Befreiung von der Inanspruchnahme.

6. Regress gegen ausgeschiedene Gesellschafter

Ein Regressanspruch gegen ausgeschiedene Gesellschafter besteht nur insoweit, als ihr Verlustanteil nicht bereits bei der Abfindung berücksichtigt wurde.

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Wenn die Gesellschaft aufgelöst ist und sich im Abwicklungsstadium befindet, kann der Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden, sondern ist ein unselbstständiger Posten in der Auseinandersetzungsbilanz.

Die Verpflichtung der Mitgesellschafter bleibt jedoch bestehen, wenn kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist.

7. Abfindungsansprüche ausgeschiedener Gesellschafter

Nach hM können ausgeschiedene Gesellschafter Abfindungsansprüche unmittelbar gegen die verbleibenden Gesellschafter geltend machen.

Obwohl die GbR zur Abfindung verpflichtet ist, haften die verbleibenden Gesellschafter analog § 128 HGB.

Der ausgeschiedene Gesellschafter kann grundsätzlich wie ein Dritter auch gegen die persönlich haftenden Gesellschafter vorgehen.

Diese Haftung stellt keine Nachschusspflicht dar, da der Abfindungsanspruch sich nach den verbleibenden Aktiva zum Ausscheidensstichtag berechnet.

Bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der GbR kann der ausgeschiedene Gesellschafter im vollen Umfang gegen jeden verbleibenden Gesellschafter vorgehen.

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8. Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter

Die Haftung der Mitgesellschafter ist grundsätzlich subsidiär.

Dies bedeutet, dass der Gesellschafter zunächst versuchen muss, seinen Erstattungsanspruch aus dem GbR-Vermögen zu befriedigen, bevor er die Mitgesellschafter in Anspruch nehmen kann.

Nur wenn eine Erstattung aus dem GbR-Vermögen voraussichtlich nicht möglich ist, kann er unmittelbar gegen die Mitgesellschafter vorgehen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter komplex geregelt sind und sich nach verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen richten, wobei die interne Ausgleichspflicht und die Subsidiarität der Haftung eine zentrale Rolle spielen.

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