anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrages in der Erbschaftsteuer bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf inländisches Vermögen – Niedersächsisches FG 3 K 163/19
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschied über die anteilige Kürzung des persönlichen Freibetrags in der Erbschaftsteuer bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf inländisches Vermögen gemäß §16 Abs.2 des ErbStG.
Im Streitfall waren die Kläger in der Schweiz ansässig und zu je ½ Erben ihrer ebenfalls in der Schweiz lebenden Mutter geworden.
Der Nachlass umfasste in- und ausländisches Vermögen, wobei nur das in Deutschland befindliche Grund- und Betriebsvermögen der beschränkten Besteuerung unterlag.
Das Finanzamt (FA) gewährte zunächst nur einen Teil des Freibetrags und setzte die Erbschaftsteuer entsprechend fest.
Die Kläger klagten gegen die Kürzung des Freibetrags und argumentierten, dass ihnen als beschränkt Steuerpflichtigen der volle Freibetrag zustehe, da die neue Rechtslage gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im EU-Recht verstoße.
Das FG wies die Klage ab, da die angefochtenen Bescheide mit der nationalen Rechtslage im Einklang stehen und nicht gegen das EU-Recht verstoßen.
Gemäß der aktuellen Gesetzeslage ist eine Erhöhung des Freibetrags nicht möglich, da die alte, EU-rechtswidrige Regelung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr galt.
Das FG erklärte, dass die aktuelle Regelung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sei, da sie eine neue Gesamtkonzeption der Erbschaftsteuer darstelle, die verschiedene Sachverhalte angemessen besteuere.
Insbesondere würden die Freibeträge gemäß §16 ErbStG nicht willkürlich festgelegt, sondern seien integraler Bestandteil eines stimmigen
Gesamtsystems der Besteuerung des Nachlasses, das auf den Grundrechten des Grundgesetzes basiert.
Das FG betonte auch, dass das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung explizit die Besteuerung
des in Deutschland befindlichen Vermögens vorsieht, ohne jedoch bestimmte Freibeträge festzulegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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