OLG Düsseldorf 3 Wx 163/20
Anträge auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft
Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundstücks
Die Erblasserin war Miteigentümerin eines Grundstücks in Dormagen, das sie zusammen mit den beiden Beteiligten und zwei weiteren Miterben besaß.
Nach ihrem Tod wurde sie von ihren acht Geschwistern, einer Nichte und vier weiteren Neffen und Nichten beerbt.
Einige dieser Erben sind inzwischen verstorben und ihre Erben sind teilweise unbekannt.
Die Beteiligten beantragten die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass der Erblasserin, da sie die Erbfolge
in den weiteren Generationen nicht klären konnten und das Grundstück verwahrlost war.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde der Beteiligten zurück.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB lagen nicht vor.
Begründung:
Keine unbekannten Erben: Obwohl einige der Erbeserben unbekannt sind, sind die Erben der Erblasserin selbst bekannt. Sie wurden im Erbschein vom 28. Juni 2001 namentlich aufgeführt. Die Tatsache, dass einige dieser Erben verstorben sind und ihre Erben teilweise unbekannt sind, spielt für die Frage der Nachlasspflegschaft nach der Erblasserin keine Rolle.
Möglichkeit der Abwesenheitspflegschaft: Sollten die Erben der Erbeserben unbekannt sein, könnte für diese eine Abwesenheitspflegschaft beim Betreuungsgericht beantragt werden.
Kein Anspruch auf Nachlasspflegschaft: Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Nachlasspflegschaft für den Nachlass der Erblasserin. Sie sind Mitglieder der Erbengemeinschaft, der auch die Erblasserin angehörte. Ihr Auseinandersetzungsanspruch richtet sich gegen diese Erbengemeinschaft und nicht gegen den Nachlass der Erblasserin.
Nachlasspflegschaft für Erbeserben möglich: Eine Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB könnte für die unbekannten Erben der Erbeserben in Betracht kommen, um deren Ansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft zu klären.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass eine Nachlasspflegschaft nur dann angeordnet werden kann, wenn die Erben selbst unbekannt sind.
Sind die Erben bekannt, aber die Erben der Erben unbekannt, ist dies nicht ausreichend für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den ursprünglichen Nachlass.
In diesem Fall könnten jedoch Nachlasspflegschaften für die Nachlässe der einzelnen Erbeserben in Betracht kommen.
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