FG Düsseldorf 11 K 3447/19 BG

November 24, 2020

FG Düsseldorf 11 K 3447/19 BG

Anwendung Vergleichswertverfahren Grundbesitzbewertung für Schenkungsteuer

RA und Notar Krau

Der Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf behandelt die Anwendung des Vergleichswertverfahrens bei der Bewertung von Grundbesitz im Rahmen der Schenkungsteuer.

Kern des Streits war die Frage, ob der Kaufpreis eines einzelnen, kürzlich veräußerten Grundstücks als alleiniger Vergleichswert verwendet werden kann,

oder ob eine größere Anzahl von Vergleichspreisen notwendig ist, um den Grundbesitzwert zu ermitteln.

Tatbestand

Im konkreten Fall hatte der Kläger seiner Tochter ein Grundstück in Z-Stadt im Rahmen einer Schenkung übertragen,

welches sie kurz zuvor von Dritten zu einem Kaufpreis von 920.000 € erworben hatte.

Das Finanzamt ermittelte den Grundbesitzwert auf Basis dieses Kaufpreises im Vergleichswertverfahren.

FG Düsseldorf 11 K 3447/19 BG

Der Kläger war der Meinung, dass mangels ausreichender Vergleichswerte das Sachwertverfahren anzuwenden sei,

und legte Einspruch gegen die Bewertung ein, der jedoch abgelehnt wurde.

Daraufhin erhob er Klage.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass der Grundbesitzwert korrekt im Vergleichswertverfahren ermittelt wurde.

Nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten.

Das Gesetz verlangt nicht zwingend mehrere Vergleichspreise.

Wenn der Kaufpreis eines Grundstücks selbst herangezogen werden kann und dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde, ist dies zulässig.

FG Düsseldorf 11 K 3447/19 BG

Da es keine Anzeichen dafür gab, dass der Kaufpreis durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflusst war, stellte dieser einen geeigneten Vergleichswert dar.

Kostenentscheidung und Revision

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob ein einzelner Kaufpreis einen Vergleichswert nach § 183 BewG darstellen kann.

Dieses Urteil betont, dass ein einzelner Kaufpreis zur Feststellung des Grundbesitzwertes im Vergleichswertverfahren herangezogen werden kann,

sofern er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde und keine besonderen Verhältnisse vorliegen.

RA und Notar Krau

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