Artikel 21 I EuErbVO letzter gewöhnlicher Aufenthalt – wirksame Rechtswahl für das thailändische Recht – OLG Hamm 10 W 53/21
In dem Fall ging es um die Erbfolge des deutschen Staatsbürgers Z A, der in Thailand verstorben war.
Er hatte ein Testament errichtet, in dem er bestimmte Vermögensgegenstände in Thailand und Deutschland bestimmte.
Er bestimmte, dass thailändisches Recht für dieses Testament gelten soll.
Gemäß Artikel 21 I der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates,
in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Da der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Thailand hatte, galt thailändisches Recht.
Das Testament wurde in Thailand formwirksam errichtet und bestimmte, dass thailändisches Recht gelten soll.
Der Erblasser verfügte, dass sein Sohn Alleinerbe der in Deutschland gelegenen Immobilien sein soll.
Die Beschwerdeführerin, eine Tochter aus einer früheren Beziehung, bestritt die Gültigkeit des Testaments und behauptete, der Erblasser habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Thailand hatte.
Dies wurde durch verschiedene Beweismittel belegt, darunter die langjährige Aufenthaltsdauer in Thailand, das Testament und persönliche Beziehungen dort.
Daher fand thailändisches Recht Anwendung, und der Sohn des Erblassers wurde Alleinerbe der deutschen Immobilien gemäß den testamentarischen Anordnungen.
Die Beschwerde der Tochter wurde zurückgewiesen, und die Kosten wurden ihr auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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