OLG Köln 2 Wx 176/19
Aufgebot der Nachlassgläubiger und Erlass eines Ausschließungsbeschlusses
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Ausschließungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen,
der ihre Forderung gegen den Nachlass nicht berücksichtigte, wurde vom Oberlandesgericht Köln teilweise stattgegeben.
Die Beteiligte hatte ihre Forderung rechtzeitig angemeldet, sodass sie nicht ausgeschlossen werden durfte.
Das Gericht entschied, dass die Anmeldung vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt war und somit rechtzeitig war.
Die Ausschlussfrist im Aufgebotsverfahren dient dem Zweck, Gewissheit über Forderungen zu erlangen,
jedoch war die Anmeldung der Beteiligten zu 2) wirksam, da sie in Kenntnis des Aufgebotsverfahrens erfolgte.
Das Datum der Anmeldung ist nicht maßgeblich, solange sie am selben Tag wie der Aufgebotsbeschluss beim Gericht einging.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, und es erfolgte keine Kostenerstattung.
I. Einleitung
A. Antragstellung und Aufgebot der Nachlassgläubiger
B. Beschluss des Amtsgerichts und Einreichung der Beschwerde
II. Rechtliche Bewertung der Beschwerde
A. Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
B. Beschwerdeberechtigung und Begründetheit der Beschwerde
III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln
A. Teilweise Stattgabe der Beschwerde
B. Rechtliche Bewertung der Anmeldung der Beteiligten zu 2)
C. Berücksichtigung der Anmeldung im Aufgebotsverfahren
IV. Kostenentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 FamFG
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 20.05.2019 wird der am 10.05.2019 erlassene Ausschließungsbeschluss des Rechtspflegers
des Amtsgerichts Aachen, 114U II 116/18, teilweise abgeändert und auch die angemeldete Forderung der Beteiligten zu 2) in Höhe von 1.233,58 €
an Grundbesitzabgaben gegen den Nachlass vorbehalten und nicht ausgeschlossen.
Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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