Aufnahme eines ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker – BFH VIII B 34/19

Juli 16, 2020

Aufnahme eines ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker – BFH VIII B 34/19

Zusammenfassung RA und Notar  Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 27. Januar 2020 über die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren VIII B 34/19 (VIII B 33/17).

Die Klägerin hatte Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (vom 25. Januar 2017 – 5 K 368/16) beantragt, was jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe der Entscheidung:

1. Entscheidung über die Beschwerde:

Die Beschwerde konnte entschieden werden, obwohl das Finanzamt (FA) argumentierte, das Verfahren hätte nur vom Testamentsvollstrecker der verstorbenen Beschwerdeführerin aufgenommen werden können.

Gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 246 Zivilprozessordnung (ZPO) setzte der Senat das Verfahren nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin aus.

Ein neuer Testamentsvollstrecker wurde später bestellt.

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Die Prozessbevollmächtigte der jetzigen Klägerin (Erbin) erklärte die Aufnahme des Verfahrens, was durch Senatsbeschluss vom 6. April 2018 fortgeführt wurde.

2. Klagebefugnis der Erbin:

Die Erbin (Klägerin) war klagebefugt gemäß § 40 Abs. 2 FGO, da sie die Ansprüche des Finanzamts wegen Hinterziehungszinsen abwehren musste, auch wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet war.
Steueransprüche, die zu Lebzeiten des Erblassers ergangen sind, müssen die Erben trotz der Testamentsvollstreckung abwehren.

3. Prozessvollmacht:

Die Prozessbevollmächtigte war durch die ursprüngliche Klägerin (verstorbene Frau A) bevollmächtigt worden.

Diese Vollmacht blieb trotz des Todes der Vollmachtgeberin gültig.

Es gab keine Hinweise, dass die Prozessbevollmächtigte vollmachtslos handelte.

4. Verletzung der Sachaufklärungspflicht:

Die Klägerin behauptete, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es keine ausreichenden Umstände für einen Hinterziehungsvorsatz der verstorbenen Klägerin ermittelt habe.

Das FG muss konkrete Tatsachen und Beweismittel aufklären.

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Die Klägerin legte jedoch nicht dar, welche konkreten Beweismittel hätten aufgeklärt werden müssen.

Auch die angebliche unzureichende Aufklärung durch das FA und die Bußgeld- und Strafsachenstelle konnte keinen gerichtlichen Verfahrensfehler begründen.

5. Anspruch auf rechtliches Gehör:

Die Klägerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, führte aber nicht aus, welche konkreten Umstände sie nicht vortragen konnte und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidung gehabt hätte.

Das FG ist nicht verpflichtet, einen ordnungsgemäß vertretenen Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Die Klägerin nutzte nicht alle Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

6. Verstoß gegen Denkgesetze:

Die Beweiswürdigung des FG wird revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und ist der Überprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der Schluss des FG unmöglich ist.

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Das FG schloss aus den Vereinbarungen der Klägerin mit der X-Bank und der Präsidialanstalt der liechtensteinischen Stiftung auf deren Kenntnis und mögliche Verfügungsbefugnis.

Das FG konnte auf Grundlage der Tatsachen sowohl den Schluss ziehen, dass die Klägerin vorsätzlich handelte, als auch dass sie die Kapitalerträge möglicherweise als steuerpflichtig ansah.

7. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung basiert auf § 135 Abs. 2 FGO, wonach die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt.

Zusammenfassung:

Die Klägerin scheiterte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.

Das BFH bestätigte, dass die Klägerin als Erbin klagebefugt war und die Prozessvollmacht gültig blieb.

Ihre Rügen hinsichtlich der Sachaufklärung und des rechtlichen Gehörs wurden als unbegründet zurückgewiesen, und es wurde kein Verstoß gegen Denkgesetze festgestellt.

Folglich wurde die Beschwerde abgewiesen und die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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