Ausbildungsende im Kindergeldrecht – BFH III R 19/16

Januar 12, 2018

Ausbildungsende im Kindergeldrecht – BFH III R 19/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    • 2.1 Ausbildungsverlauf der Tochter des Klägers
    • 2.2 Festsetzung des Kindergeldes durch die Familienkasse
    • 2.3 Klage des Klägers und Entscheidung des Finanzgerichts
  3. Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
    • 3.1 Begründung der Familienkasse für das Ausbildungsende
    • 3.2 Argumentation des Klägers und Erfolg vor dem Finanzgericht
    • 3.3 Präzisierung der Rechtsprechung durch den BFH
  4. Rechtliche Grundlagen
    • 4.1 § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG: Voraussetzungen für Kindergeld
    • 4.2 § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung
    • 4.3 § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
  5. Schlussfolgerungen des BFH
    • 5.1 Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften auf das Ausbildungsende
    • 5.2 Differenzierung zwischen Ausbildungszeit und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  6. Bedeutung der Entscheidung
    • 6.1 Auswirkungen auf die Kindergeldgewährung bei Abschlussprüfungen
    • 6.2 Klarstellung für vergleichbare Fälle in der Berufsausbildung
  7. Fazit und Ausblick

Zum Entscheidungstext:

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Ausbildungsende im Kindergeldrecht – BFH III R 19/16

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert.

Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015.

Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt.

Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, so dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Ausbildungsende im Kindergeldrecht – BFH III R 19/16

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.

Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August.

Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses.

Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.

Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war.

Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

Ausbildungsende im Kindergeldrecht – BFH III R 19/16

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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