Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

Mai 18, 2021

Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.12.2014 befasst sich mit der Auskunftspflicht eines Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben.

Im Fokus steht die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker Auskunft über seine Verfügungen nach dem Tod der Erblasserin erteilen muss, insbesondere über solche, die zum Nachteil der Erbmasse wirken.

Der Fall:

Die Parteien waren Geschwister und Erben ihrer verstorbenen Mutter.

Der Beklagte war zum Testamentsvollstrecker ernannt worden.

Die Erben hatten bereits einen Teilauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem sie sich über die Verteilung einiger Nachlassgegenstände geeinigt hatten.

Der Kläger verlangte nun vom Beklagten weitere Auskünfte über den Nachlass und die Verfügungen des Beklagten als Testamentsvollstrecker.

Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

Die Entscheidung:

Das LG Bonn verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Verfügungen, die er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse vorgenommen hatte.

Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

Begründung:

  • Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft: Die Erbengemeinschaft hat gegenüber dem Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des von ihm verwalteten Nachlasses (Paragraf 2218 BGB i.V.m. Paragrafen 666, 259 BGB).
  • Unvollständige Auskunftserteilung: Der Beklagte war seiner Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Er hatte zwar im Teilauseinandersetzungsvertrag die „wesentlichen“ Verbindlichkeiten aufgeführt, aber keine vollständige Übersicht über seine Verfügungen gegeben.
  • Kein Verzicht auf Auskunftsanspruch: Der Kläger hatte nicht auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet. Der Teilauseinandersetzungsvertrag betraf nur die Verteilung bestimmter Nachlassgegenstände.
  • Vorlage von Kontoauszügen: Der Beklagte war verpflichtet, sämtliche Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin seit deren Tod vorzulegen.
  • Kein Auskunftsanspruch über den Nachlass des Ehemanns der Erblasserin: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses des Ehemanns der Erblasserin. Der Beklagte war nur für den Nachlass der Erblasserin zuständig.
  • Kein weitergehender Auskunftsanspruch: Der Kläger hatte keinen weitergehenden Auskunftsanspruch, da der Beklagte bereits ein (vorläufiges) Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte.
  • Kein Auskunftsanspruch über Verfügungen zu Lebzeiten der Erblasserin: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Auskunft über Verfügungen des Beklagten zum Nachteil des Vermögens der Erblasserin zu deren Lebzeiten. Der Beklagte war insoweit nicht auskunftspflichtig.

Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben vollständige Auskunft über seine Verwaltungstätigkeit zu geben. Dies umfasst auch Auskünfte über Verfügungen, die zum Nachteil der Erbmasse wirken.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil des LG Bonn steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte der Erben.
  • Erben sollten im Zweifelsfall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker durchzusetzen.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.