Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

Mai 18, 2021

Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.12.2014 befasst sich mit der Auskunftspflicht eines Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben.

Im Fokus steht die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker Auskunft über seine Verfügungen nach dem Tod der Erblasserin erteilen muss, insbesondere über solche, die zum Nachteil der Erbmasse wirken.

Der Fall:

Die Parteien waren Geschwister und Erben ihrer verstorbenen Mutter.

Der Beklagte war zum Testamentsvollstrecker ernannt worden.

Die Erben hatten bereits einen Teilauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem sie sich über die Verteilung einiger Nachlassgegenstände geeinigt hatten.

Der Kläger verlangte nun vom Beklagten weitere Auskünfte über den Nachlass und die Verfügungen des Beklagten als Testamentsvollstrecker.

Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

Die Entscheidung:

Das LG Bonn verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Verfügungen, die er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse vorgenommen hatte.

Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

Begründung:

  • Auskunftsanspruch der Erbengemeinschaft: Die Erbengemeinschaft hat gegenüber dem Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des von ihm verwalteten Nachlasses (§ 2218 BGB i.V.m. §§ 666, 259 BGB).
  • Unvollständige Auskunftserteilung: Der Beklagte war seiner Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Er hatte zwar im Teilauseinandersetzungsvertrag die „wesentlichen“ Verbindlichkeiten aufgeführt, aber keine vollständige Übersicht über seine Verfügungen gegeben.
  • Kein Verzicht auf Auskunftsanspruch: Der Kläger hatte nicht auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet. Der Teilauseinandersetzungsvertrag betraf nur die Verteilung bestimmter Nachlassgegenstände.
  • Vorlage von Kontoauszügen: Der Beklagte war verpflichtet, sämtliche Kontoauszüge aller Konten der Erblasserin seit deren Tod vorzulegen.
  • Kein Auskunftsanspruch über den Nachlass des Ehemanns der Erblasserin: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses des Ehemanns der Erblasserin. Der Beklagte war nur für den Nachlass der Erblasserin zuständig.
  • Kein weitergehender Auskunftsanspruch: Der Kläger hatte keinen weitergehenden Auskunftsanspruch, da der Beklagte bereits ein (vorläufiges) Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte.
  • Kein Auskunftsanspruch über Verfügungen zu Lebzeiten der Erblasserin: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Auskunft über Verfügungen des Beklagten zum Nachteil des Vermögens der Erblasserin zu deren Lebzeiten. Der Beklagte war insoweit nicht auskunftspflichtig.

Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben vollständige Auskunft über seine Verwaltungstätigkeit zu geben. Dies umfasst auch Auskünfte über Verfügungen, die zum Nachteil der Erbmasse wirken.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil des LG Bonn steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte der Erben.
  • Erben sollten im Zweifelsfall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker durchzusetzen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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