Auskunft erteilen über sämtliche Verfügungen als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach Tod Erblasserin – LG Bonn 1 O 147/13
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.12.2014 befasst sich mit der Auskunftspflicht eines Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben.
Im Fokus steht die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker Auskunft über seine Verfügungen nach dem Tod der Erblasserin erteilen muss, insbesondere über solche, die zum Nachteil der Erbmasse wirken.
Der Fall:
Die Parteien waren Geschwister und Erben ihrer verstorbenen Mutter.
Der Beklagte war zum Testamentsvollstrecker ernannt worden.
Die Erben hatten bereits einen Teilauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem sie sich über die Verteilung einiger Nachlassgegenstände geeinigt hatten.
Der Kläger verlangte nun vom Beklagten weitere Auskünfte über den Nachlass und die Verfügungen des Beklagten als Testamentsvollstrecker.
Die Entscheidung:
Das LG Bonn verurteilte den Beklagten zur Auskunftserteilung über sämtliche Verfügungen, die er in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse vorgenommen hatte.
Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Rechte der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben vollständige Auskunft über seine Verwaltungstätigkeit zu geben. Dies umfasst auch Auskünfte über Verfügungen, die zum Nachteil der Erbmasse wirken.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.