Auskunftsanspruch aus Pflichtteilsrecht – notarielles Nachlassverzeichnis – OLG Hamm 10 U 90/20
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Fall OLG Hamm 10 U 90/20 über die Erfüllung eines Auskunftsanspruches aus dem Pflichtteilsrecht durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entschieden.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem die beklagte Erbin zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde,
einstimmig zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten bietet und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld wurde bestätigt.
Der Notar, der das Nachlassverzeichnis erstellt hat, ist verpflichtet, den Bestand des Nachlasses eigenständig zu ermitteln und zu bestätigen.
Dies beinhaltet nicht nur die Angaben des Auskunftspflichtigen, sondern erfordert auch eigene Nachforschungen.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis kann nicht einfach berichtigt oder ergänzt werden, es sei denn, es fehlen wesentliche Angaben oder der Notar hat sich nicht ausreichend informiert.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das notarielle Nachlassverzeichnis unzureichend war, da es Angaben über Schenkungen und den fiktiven Nachlass nicht ausreichend darstellte.
Der Notar hatte zunächst geplant, weitere Ermittlungen durchzuführen, jedoch davon abgesehen, als die Beklagte sich weigerte, die Kosten zu tragen.
Dies wurde als unzulässig erachtet.
Es wurde betont, dass auch sogenannte „Anstandsschenkungen“ offen gelegt werden müssen, unabhängig von ihrer Pflichtteilsrelevanz.
Die Beklagte wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen zu den rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen und eine mögliche Rücknahme der Berufung zu prüfen.
Letztendlich wurde die Berufung aufgrund des Hinweises des OLG von der Beklagten zurückgenommen.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Zusammenfassung der Entscheidung
III. Gründe für die Entscheidung
IV. Schlussfolgerung und rechtliche Hinweise
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