Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter § 2314 BGB – testamentarische Wahl englischen Rechts – Verstoß gegen deutschen ordre public – OLG Köln 24 U 77/20

Oktober 3, 2021

Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter § 2314 BGB – testamentarische Wahl englischen Rechts – Verstoß gegen deutschen ordre public – OLG Köln 24 U 77/20

Neu formatiert von RA und Notar Krau

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 246/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am xx.xx.2018 in A verstorbenen B, geboren am xx.xx.1936, zum Zeitpunkt dessen Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a) alle im Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblas- sers (Aktiva des Nachlasses) sowie alle Forderungen gegen diesen (Passiva des Nachlasses);

b) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten Jahren vor dem Erbfall getätigt hat;

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Wert der Immobilie C-Straße 110, D, den Wert des Oldtimer-Motorrads Ducati 900 Mike Hailwood, den Wert einer Sammlung alter Fotoapparate (u.a. der Firma Hasselblad) sowie den Wert des in der vorgenannten Immobilie installierten Tonstudios durch Sachverständigengutachten für den Stichtag 26.04.2018 bestimmen zu lassen und dem Kläger hierüber Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Gerichtskosten in beiden Instanzen werden dem Kläger und der Beklagten zu 1. je zur Hälfte auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen hat der Kläger die der Beklagten zu 2. voll und die Hälfte der eigenen zu tragen, die Beklagte zu 1. die eigenen voll und die Hälfte der dem Kläger erwachsenen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung des Klägers in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen dürfen die Parteien die Vollsteckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen

Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter § 2314 BGB – testamentarische Wahl englischen Rechts – Verstoß gegen deutschen ordre public – OLG Köln 24 U 77/20 – Gründe

I.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses nach dem Tod des am xx.xx.2018 verstorbenen britischen Staatsangehörigen B (im Folgenden: Erblasser) in Anspruch.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, weil sowohl die internationale als auch die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Köln gegeben sei.

Die Klage sei jedoch unbegründet.

Zwar sei der Kläger aktivlegitimiert, allerdings stehe ihm der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Er ergebe sich insbesondere nicht aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB, denn der Kläger sei nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Erblasser habe für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das englische Recht gewählt, das ein Pflichtteilsrecht nicht kenne.

Diese Rechtswahl sei wirksam, ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liege nicht vor.

Ein fehlendes Pflichtteilsrecht verstoße jedenfalls dann nicht gegen den deutschen ordre public, wenn volljährige, wirtschaftlich selbständige Abkömmlinge vom Erbfall betroffen sind.

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Mangels gegenteiligen Vortrags sei davon auszugehen, dass der volljährige Kläger wirtschaftlich selbständig sei, zumal er keine Prozesskostenhilfe beantragt habe und gleichwohl in der Lage gewesen sei, den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von mehr als 9.500 € einzuzahlen.

Dass der Erblasser die britische Staatsangehörigkeit nur zu dem Zweck erworben habe, Pflichtteilsansprüche in Deutschland zu vermeiden, sei nicht ersichtlich.

Der Erblasser sei in England geboren, habe dort 28 Jahre gelebt und die britische Staatsangehörigkeit nie aufgegeben.

Der Wirksamkeit der Rechtswahl stehe schließlich nicht eine Geschäftsunfähigkeit oder fehlende Testierfähigkeit des Erblassers entgegen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 15.07.2020 zugestellte Urteil richtet sich die mit einem am 10.08.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte und – nach entsprechender Verlängerung – mit einem am 14.10.2020 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt.

Zur Begründung macht er geltend:

Die wohl herrschende Meinung im deutschen Schrifttum bejahe einen Verstoß gegen den deutschen ordre public aus Art. 35 der Verordnung (EU) NR. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO), wenn die Rechtswahl auf ein Heimatrecht falle, das – wie das englische Recht – ein Pflichtteilsrecht nicht kennt.

Dies sei nicht nur dem Gang des Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen, sondern auch den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 (1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03), wonach gerade die Bedarfsunabhängigkeit der deutschen Pflichtteilsansprüche als von der Institutsgarantie des Erbrechts aus Art. 14 GG umfasst angesehen werde.

Für die herrschende Meinung spreche ferner Erwägungsgrund 38 S. 2 der EuErbVO; vorliegend sei in diesem Zusammenhang nicht genügend beachtet worden, dass der Erblasser unstreitig seit mehr als drei Jahrzehnten gar keine Verbindungen nach England mehr gehabt habe als ausschließlich seine britische Staatsangehörigkeit.

Im übrigen folge der Auskunfstsanspruch aber auch aus dem englischen Recht.

Inzident sei das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die in dem notariellen Testament enthaltene Rechtswahlklausel eine reine Sachrechtsverweisung darstelle, zu Unrecht verneine das Landgericht aber Ansprüche auf der Grundlage englischen Rechts, weil diese eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzten.

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Dies sei eine stark vereinfachte Zusammenfassung der englischen Rechtsentwicklung.

Wenn die Rechtswahl des Erblassers wirksam sei, folge daraus keineswegs, dass kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. bestehe; das Gegenteil sei der Fall.

Die Beklagte zu 2. sei testamentarisch zum “executor” eingesetzt worden; damit sei der Nachlass als Ganzes auf sie übergegangen.

Die Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen,

1.) ihm Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am xx.xx.2018 in A verstorbenen B zu diesem Stichtag zu erteilen und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a) alle im Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblas- sers (Aktiva des Nachlasses) sowie alle Forderungen gegen diesen (Passiva des Nachlasses);

b) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu

seinen Lebzeiten getätigt hat;

c) den Verkaufspreis der zum Nachlass gehörenden Immobilie, C-Straße 110 in D;

2.) den Wert der Immobilie sowie aller Nachlassgegenstände, insbesondere eines Oldtimer-Motorrades (Ducati 900 Mike Hailwood), einer Sammlung alter Fotoapparate (u.a. einer Hasselblad) und des in der Immobilie installierten Tonstudios, zu ermitteln.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu.

Weitergehende Ansprüche hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. nicht.

Die gegen die Beklagte zu 2. erhobene Klage ist unbegründet.

1.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. folgt aus § 2314 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte zu 1. ist ausweislich des Testaments vom 13.03.2015 Alleinerbin des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers geworden.

Der am xx.xx.1974 geborene Kläger ist pflichtteilsberechtigt gemäß §§ 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 § 2 Abs. 2, 3, § 3 Abs. 1 AdoptG und von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die geschuldete Auskunft hat die Beklagte zu 1. noch nicht erteilt.

a.

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Nach den im unstreitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Kläger um den Adoptivsohn des Erblassers.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 314 ZPO gebunden.

Sie entsprechen im Übrigen aber auch dem vorgetragenen Akteninhalt. In dem streitbefangenen Testament hat der Erblasser angegeben, dass er ein “Kind”, seinen “Adoptivsohn E”, habe, der deutscher Staatsangehöriger sei.

Diese Erklärung deckt sich mit dem Inhalt des in Fotokopie zu den Akten gereichten Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 20.05.1976 – 51 X 316/76 (Anlage K4), durch den die am 30.10.1975 erfolgte Annahme des Klägers an Kindes Statt durch den Erblasser und dessen damalige Ehefrau genehmigt worden ist.

Konkreter Anhalt für die Annahme, dass die Ablichtung des vorgenannten Beschlusses mit dem Original nicht übereinstimmt, besteht nicht.

b.

An der Gültigkeit des Testaments vom 13.3.2015 bestehen keine Bedenken.

Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu zweifeln.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Klagevorbringen nicht genügend konkret ist, um Anhalt für die Annahme zu bieten, dass der Erblasser testierunfähig war.

c.

Anders als das Landgericht meint, steht einem Anspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass der Erblasser in dem streitbefangenen Testament für die Rechtsfolge von Todes wegen in sein gesamtes Vermögen das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates gewählt hat.

aa.

Dies gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Erblasser seit dem Jahre 1965 in Deutschland gelebt hat und vor seinem Tod seit über drei Jahrzehnten keine Verbindung mehr nach England hatte.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO stand es ihm frei, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl angehörte.

Weiterer Anknüpfungspunkte als die Staatsangehörigkeit bedurfte es für die Gültigkeit der getroffenen Rechtswahl nicht.

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Dass das streitbefangene Testament vom 13.03.2015 stammt, während die EuErbVO erst seit dem 17.08.2015 gilt, steht der Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht entgegen.

Da der Erblasser im Jahre 2018 verstorben ist, greift Art. 83 Abs. 4 EuErbVO ein.

Danach gilt im Hinblick auf die nach dem Stichtag eintretenden Erbfälle als Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO dasjenige Recht, dessen Anwendung der Erblasser vor dem Stichtag im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen nach dem nach Art. 22 EuErbVO wählbaren Recht angeordnet hat.

bb.

Die Anwendung englischen Rechts scheidet aber deshalb aus, weil sie im konkreten Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar ist, Art. 35 Eu-ErbVO.

Der dem Senat bekannte Umstand, dass die englische Rechtsordnung nahen Verwandten keinerlei Pflichtteils- oder Noterbrechte am Nachlass zugesteht, führt vorliegend zu einem mit dem deutschen ordre public unvereinbaren Ergebnis.

Gemäß Art. 35 EuErbVO setzt sich damit deutsches Recht gegenüber diesem “Rechtsvakuum” durch.

Über den Wortlaut hinaus greift § 35 EuErbVO nämlich auch dann ein, wenn keine Anwendung einer ausländischen Vorschrift gegeben ist, was etwa dann der Fall ist, wenn es nach der ausländischen Rechtsordnung überhaupt keinen Pflichtteil gibt

[vgl. Ludwig, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 35 EuErbVO (Stand: 01.03.2020), Rn. 17].

(1)

Art. 35 EuErbVO untersagt ebenso wie Art. 6 S. 1 EGBGB die Anwendung einer Rechtsnorm eines anderen Staates, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichlich unvereinbar ist.

Auch in diesem Rahmen ist Art. 6 S. 2 EBGB, wonach eine ausländische Rechtsnorm insbesondere dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist, zu beachten (vgl. etwa Ludwig a.a.O., Art 35 EuErbVO Rdn. 4 f).

Allerdings führt nicht jede Anwendung ausländischen Rechts, die bei einem Inlandsfall grundrechtswidrig wäre, bereits zur offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Grundrecht für den konkreten Sachverhalt Geltung beansprucht, was wesentlich vom Inlandsbezug des Einzelfalls abhängt

(vgl. etwa BGH, FamRZ 1993, 316 ff., Rz. 11 m. w. Nachw.).

(2)

Gemessen an diesen Kriterien hält der Senat vorliegend einen offensichtlichen Verstoß gegen den deutschen ordre public für gegeben.

(2.1)

Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigter § 2314 BGB – testamentarische Wahl englischen Rechts – Verstoß gegen deutschen ordre public – OLG Köln 24 U 77/20

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfG, NJW 2005, 1561, 1563 ff., Rz. 64 ff.)

gewährleistet die Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 S.1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG den Kindern des Erblassers eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung an dessen Nachlass.

Zur Begründung wird angeführt, dass das Grundgesetz mit der gesonderen Erwähnung des Erbrechts neben dem Eigentumsschutz in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zum Ausdruck bringe, dass die Erbrechtsgarantie eine eigenständige, über die Gewährleistung der Testierfreiheit des Erblassers hinausgehende Bedeutung hat.

Die erbrechtliche Institutsgarantie vermittele weiter gehend inhaltliche Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung.

Zu den von ihr erfassten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehöre auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.

Darüber hinaus gibt das Bundesverfassungsgericht zur Begründung an, dass das Pflichtteilsrecht in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern stehe.

Das Pflichtteilsrecht habe die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie – unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen.

(2.2)

Mit dieser verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung ist die Anwendung englischen Rechts im vorliegenden Fall offensichtlich unvereinbar.

(2.2.1)

Das englische Erbrecht kennt keinen Pflichtteil. Kinder des Verstorbenen können für den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, bei Gericht einzig eine “angemessene finanzielle Regelung” nach dem “Inheritance (Provisions for Familiy und Dependants) Act 1975” beantragen.

Als angemessen gilt dabei eine Vermögensbeteiligung grundsätzlich nur dann, wenn sie vernünftigerweise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Unterhalt des Antragstellers getätigt worden wäre.

Erwachsenen Kindern steht danach regelmäßig kein Anspruch auf eine Teilhabe am Nachlass zu.

Das aber verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Erbrechtsgarantie, nach der eine Teilhabe der Kinder am Nachlass der Eltern nicht von deren Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf.

Das englische Recht rückt das Nachlassrecht in die Nähe des Unterhaltsrechts und ist schon deshalb nicht mit der im deutschen Recht verankterten Auffassung von einer gerechten Nachlassverteilung in Einklang zu bringen.

Hinzu kommt, dass Sektion 1 des Inheritance Act 1975 für die dort genannten Personen nur dann einen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Beteiligung am Nachlass vorsieht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in England oder Wales hatte.

Damit knüpft das englische Recht an Voraussetzungen an, die nach dem deutschem Recht im Rahmen der Nachlassverteilung gerade keine Rolle spielen sollen.

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Nach deutschem Rechtsverständnis sind vielmehr die grundsätzlich unauflösbare Beziehung zwischen Eltern und Kinder und die daraus erwachsene Familiensolidarität ausschlaggebend für eine Teilhabe der Kinder am Nachlass ihrer Eltern; der Wohnort spielt dabei keine Rolle.

Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Inheritance Act 1975 die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller eine finanzielle Zuwendung erhält und, wenn ja, in welcher Höhe, in das Ermessen des Gerichts stellt.

Zwar werden einzelne Faktoren benannt, die bei der Entscheidung ins Gewicht fallen können; deren Gewichtung aber wird dem Gericht überlassen.

Auch dies widerspricht der nach deutschem Rechtsverständnis gebotenen und in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verankerten Garantie einer bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern.

(2.2.2)

Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen den deutschen ordre public jedenfalls dann ausscheidet, wenn das Fehlen des Pflichtteilsanspruchs durch Ersatzmechanismen abgemildert werde, etwa durch Noterbrechte oder Unterhaltsansprüche

(vgl. Stürner, GPR 2014, 317, 323;

Ludwig, a.a.O.; Schmidt, in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2021, Art 35 EuErbVO Rn. 22),

überzeugt nicht.

Auch der Ansicht, dass auch in Deutschland ein vollständiger Pflichtteilsentzug, der sich auf volljährige und wirtschaftlich unabhängige Abkömmlinge beschränke, verfassungsrechtlich akzeptabel sei

(vgl. Staudinger/Dörner [2007], EGBGB, Art. 25 Rn. 732 a.E.),

jedenfalls dann keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstelle, wenn der Betreffende deshalb nicht der deutschen Sozialhilfe zur Last falle

(MünchKomm/Dutta, BGB, 8. Aufl. Art. 35 EuERbVO Rn. 8),

vermag der Senat nicht zu folgen.

Abgesehen davon, dass Gründe dafür, den Anspruch auf den Pflichtteil von der Bedürftigkeit abhängig zu machen, nicht genannt werden, bleibt unberücksichtigt, dass die Teilhabe der Kinder am Nachlass der Eltern im deutschen Recht seit langem Tradition hat.

Dem wollte der Grundgesetzgeber durch die Gewährleistung in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mit der grundsätzlichen Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder Geltung verschaffen.

Unbeachtet bleibt aber auch, dass das Pflichtteilsrecht daneben an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kindern anknüpft.

Gerade in den Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern oder gar der Zerrüttung setzt es der Testierfreiheit des Erblassers und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu “bestrafen”, Grenzen

(BVerfG, NJW 2005, 1561, 1564).

Dem Pflichtteilsrecht kommt die Funktion zu, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie – unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen.

Auf diese Weise sollen die Kinder des Erblassers davor geschützt werden, dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Mit diesem grundlegenden deutschen Werteverständnis von einer gerechten Nachlassverteilung ist das englische Recht unvereinbar.

Soweit die ältere Rechtsprechung

(vgl. RG JW 1912, 22; BGH, NJW 1993, 1921;

OLG Köln, FamRZ 1976, 170 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705)

noch angenommen hat, dass das Bestehen eines famliären Pflichtteils- und Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public zählt, hält der Senat dies auf der Grundlage des von dem Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung dargelegten Verständnisses von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr für vertretbar

(so wohl auch KG, NJW-RR 2008, 1109, 1111).

(2.3)

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Soweit es einer ausreichenden Inlandsbeziehung des Einzelfalls bedarf, damit die Anwendung ausländischen Rechts, die bei einem Inlandsfall grundrechtswidrig wäre, zur offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts führt und damit zum Verstoß gegen den ordre public, ist ein solcher Inlandsbezug vorliegend gegeben.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat keine Beziehungen zu Großbritannien.

Der Erblasser hatte bis zu seinem Tod mehr als 50 Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz in Deutschland, eine erkennbare Verbindung nach England unterhielt er mehr als drei Jahrzehnte vor seinem Tod nicht mehr.

(2.4)

Die Anwendung englischen Recht scheidet damit aus.

Dem Kläger ist vielmehr der durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf den Pflichtteil gemäß § 2303 ff. BGB zu gewähren.

Entsteht durch die Nichtanwendung des ausländischen Rechts eine ausfüllungsbedürftige Lücke, so ist diese zwar primär nach Maßgabe und entsprechend den Wertungen des durch EuErbVO zur Anwendung berufenen Rechts zu füllen; ein Rückgriff auf die lex fori kommt nur subsidiär in Betracht – nämlich dann, wenn sich auch durch eine modifizierte Anwendung der lex causae und der ihr zugrunde liegenden Wertungen kein praktikables Ergebnis erzielen lässt

(vgl. etwa Schmidt, in: BeckOGK/BGB, Art. 35 EuErbVO Art. 35 Rdn. 18 f.).

So liegt der Fall aber auch hier:

Da das vom Erblasser gewählte englische Recht überhaupt kein Pflichtteilsrecht kennt und auch die Regelungen des Inheritance Act 1975 keinen den Anforderungen des Art. 14 GG genügenden Ausgleich schaffen können, muss zur Gewährleistung einer dem deutschen ordre public entsprechenden Regelung auf die Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechts zurückgegriffen werden.

d.

Als Pflichtteilsberechtigter kann der Kläger gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, dass die Beklagte zu 1. ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses seines Vaters zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB) erteilt.

Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB hat er Anspruch darauf, dass das Nachlassverzeichnis vor einem Notar aufgenommen wird.

Der pauschal geltend gemachte Anspruch darauf, dass die Werte der dort aufzuführenden Vermögensgegenstände und Schulden angegeben werden, besteht hingegen nicht

(vgl. etwa OLG Düsseldorf, ZEV 2020, 294;

Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2314 BGB Rn. 24m.w.Nachw.).

Da sich der Auskunftsanspruch nicht allein auf den tatsächlichen, sondern auch auf den fiktiven Nachlass bezieht, hat die Beklagte zu 1. auch Auskunft über die gemäß § 2325 BGB ergänzungspflichtigen Schenkungen zu erteilen. Im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse (der Erblasser war seit Langem geschieden) ist der entsprechende Auskunftsanspruch indes auf etwaige Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall begrenzt (vgl. § 2325 Abs. 3 BGB).

e.

Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1. ihm den Verkaufspreis der zum Nachlass gehörenden Immobilie in D mitteilt, steht dem Kläger dagegen nicht zu.

Die Höhe des Pflichtteils wird durch den Bestand und den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgelegt, § 2311 Abs. 1 BGB.

Durch dieses Stichtagsprinzip bleiben nachfolgende Wertsteigerungen oder Wertminderungen grundsätzlich außer Betracht

(Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2311 Rz. 1 m. w. Nachw.).

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f.

Den Klageantrag zu 2. legt der Senat gemäß §§ 133, 157 BGB dahin aus, dass der Kläger den ihm gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zustehenden Wertermittlungsanspruch über den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch hinaus dahingehend verfolgt, dass er die Bewertung der dort einzeln aufgeführten Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen begehrt:

Da der Pflichtteilsberechtigte nicht verlangen kann, alle im Nachlass befindlichen Sachen pauschal durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen

(vgl. Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2314 Rz. 67),

versteht der Senat den Klageantrag zu 2. dahin, dass der Antrag sich auf die einzelnen dort aufgeführten Nachlassgegenstände bezieht.

Unter Zugrundelegung dieses auch durch § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Verständnisses ist der Antrag gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.

2.

Die gegen die Beklagte zu 2. gerichete Auskunftsklage ist unbegründet.

Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich nach deutschem Recht ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. herleiten ließe, fehlt.

Ein Anspruch aus § 2314 BGB scheidet aus, weil die Beklagte zu 2. nicht Erbin geworden ist.

Aber auch als Erbschaftsbesitzerin wäre sie dem Kläger gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet; gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer nur dem Erben gegenüber gehalten, Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.

Nichts anderes gilt für denjenigen, der sich mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, § 2029 BGB. Auch der Umstand, dass der Erblasser die Beklagte zu 2. zum “executor” bestimmt hat, ändert an der mangelnen Passivlegitimation der Beklagten zu 2. nichts.

Zwar kommt in Betracht, die nach ausländischem Recht erfolgte Einsetzung eines “executors” dann, wenn deutsches Recht gilt, in die Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten

(vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., vor § 2197 Rz. 8 m.w.Nachw.).

Auch in einem solchen Fall könnten Pflichtteilsansprüche einschließlich des vorbereitenden Auskunftsanspruchs wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB indes nur gegen den Erben geltend gemacht werden

(vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2213 Rdn. 6).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die gegenüber der Beklagten zu 1. erhobene Zuvielforderung Ist geringfügig und fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

4.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu.

Die Frage, ob die Versagung des Pflichtteils durch die testamentarische Wahl englischen Rechts einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellt, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.

Wert der Berufung: bis 22.000 [= 1/10 x 210.000 € (Wert des Hauptsacheanspruchs)]

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