Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

November 29, 2020

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Zusammenfassung der wesentlichen Fragen
  2. Sachverhalt
    • Beschreibung der Testamente vom 12.08.1973 und 13.08.1973
    • Darlegung des Testaments vom 29.03.1984 und seiner Ergänzung vom 17.06.1985
    • Erläuterung des notariellen Testaments vom 12.08.1985
  3. Rechtliche Würdigung
    • Rechtliche Grundlagen und relevante Paragrafen
    • Überblick über die Rechtslage nach dem Tod des Erblassers
  4. Entscheidung des Amtsgerichts
    • Darstellung des Bescheids vom 18.07.1989
    • Begründung und rechtliche Basis der Entscheidung
  5. Beschwerdeverfahren
    • Beschwerde der Antragstellerin und Entscheidung des Landgerichts am 23.10.1989
    • Weitere Beschwerde der Antragstellerin und Entscheidung des OLG Saarbrücken
  6. Auslegung der Testamente
    • Rechtliche Maßstäbe zur Auslegung gemeinschaftlicher Testamente
    • Besondere Betrachtung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
    • Bewertung der Einsetzung des Erblassers zum Alleinerben und der Schlusserbeneinsetzung
  7. Rechtsprechung und Vergleichsfälle
    • Vergleichbare Entscheidungen des BayObLG und BGH
    • Einfluss und Relevanz der zitierten Urteile auf den vorliegenden Fall
  8. Ergebnis und Tenor
    • Zusammenfassung der Ergebnisse der rechtlichen Würdigung
    • Endgültiger Tenor der Entscheidung des OLG Saarbrücken

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Einleitung

  1. Hintergrund und Bedeutung des Falls
    • Der Fall behandelt die rechtliche Frage, ob zwei an aufeinanderfolgenden Tagen erstellte gemeinschaftliche Testamente als einheitliches Testament betrachtet werden können und welche Auswirkungen dies auf die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten hat.
  2. Zusammenfassung der wesentlichen Fragen
    • Die zentralen Fragen des Falls umfassen die Auslegung der Testamente, die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90 – Sachverhalt

  1. Beschreibung der Testamente vom 12.08.1973 und 13.08.1973
    • Das erste gemeinschaftliche Testament setzte die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein.
    • Das zweite gemeinschaftliche Testament ordnete die Erbfolge nach dem Tod des Letztversterbenden an, hob alle vorherigen Verfügungen auf und setzte bestimmte Personen als Erben ein.
  2. Darlegung des Testaments vom 29.03.1984 und seiner Ergänzung vom 17.06.1985
    • In diesem Testament benannte der Erblasser die Antragstellerin und weitere Personen als Erben zu unterschiedlichen Prozentsätzen und schloss andere Verwandte ausdrücklich von der Erbschaft aus.
    • Ergänzung enthielt zusätzliche Vermächtnisse und Regelungen zur Verteilung der Wohnungseinrichtung.
  3. Erläuterung des notariellen Testaments vom 12.08.1985
    • Der Erblasser hob alle früheren Verfügungen auf und setzte eine neue Alleinerbin ein.

Rechtliche Würdigung

  1. Rechtliche Grundlagen und relevante Paragrafen
    • Besondere Berücksichtigung der §§ 2270 und 2271 BGB zur Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung von Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten.
  2. Überblick über die Rechtslage nach dem Tod des Erblassers
    • Analyse der rechtlichen Konsequenzen der getroffenen Verfügungen und ihrer möglichen Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten.

Entscheidung des Amtsgerichts

  1. Darstellung des Bescheids vom 18.07.1989
    • Das Amtsgericht Saarbrücken lehnte den Erbscheinsantrag der Antragstellerin ab.
  2. Begründung und rechtliche Basis der Entscheidung
    • Die Entscheidung basierte auf der Auslegung der Testamente als einheitliche gemeinschaftliche Verfügung und der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen.

Beschwerdeverfahren

  1. Beschwerde der Antragstellerin und Entscheidung des Landgerichts am 23.10.1989
    • Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein zu erteilen, der die Antragstellerin zu 1/12 als Miterbin ausweist.
  2. Weitere Beschwerde der Antragstellerin und Entscheidung des OLG Saarbrücken
    • Das OLG Saarbrücken hob die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Beschwerde der Antragstellerin endgültig zurück.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90 – Auslegung der Testamente

  1. Rechtliche Maßstäbe zur Auslegung gemeinschaftlicher Testamente
    • Die Auslegung erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und den speziellen Regelungen des BGB zur Wechselbezüglichkeit.
  2. Besondere Betrachtung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
    • Prüfung, ob die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung als wechselbezüglich zu werten sind und welche Auswirkungen dies auf die Verfügungsmacht des überlebenden Ehegatten hat.
  3. Bewertung der Einsetzung des Erblassers zum Alleinerben und der Schlusserbeneinsetzung
    • Analyse der inhaltlichen Verzahnung der Testamente und der rechtlichen Konsequenzen dieser Verbindung.

Rechtsprechung und Vergleichsfälle

  1. Vergleichbare Entscheidungen des BayObLG und BGH
    • Darstellung und Vergleich der zitierten Urteile, die ähnliche Sachverhalte und rechtliche Fragen behandeln.
  2. Einfluss und Relevanz der zitierten Urteile auf den vorliegenden Fall
    • Diskussion, wie die zitierten Entscheidungen die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall beeinflussen.

Ergebnis und Tenor

  1. Zusammenfassung der Ergebnisse der rechtlichen Würdigung
    • Die beiden Testamente vom 12.08.1973 und 13.08.1973 werden als einheitliches gemeinschaftliches Testament betrachtet, deren Verfügungen wechselbezüglich sind.
  2. Endgültiger Tenor der Entscheidung des OLG Saarbrücken
    • Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, und die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben, da die Einsetzung der Antragstellerin als Alleinerbin unwirksam ist.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90 – Zum Entscheidungstext:

1. Haben sich Eheleute in einem ersten gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und am Tag darauf in einem weiteren gemeinschaftlichen Testament unter Aufhebung aller von ihnen bisher getroffenen Verfügungen für den Fall des Todes des Letztversterbenden Personen als Erben eingesetzt, so können diese beiden Testamente rechtsfehlerfrei als einheitliches gemeinschaftliche Testament angesehen werden

(vergleiche BayObLG München, 1985-08-29, BReg 1 Z 47/85, FamRZ 1986, 392 und BGH, 1986-12-10, IVa ZR 169/85, NJW 1987, 901).

2. Läßt der Wortlaut eines solchen einheitlichen gemeinschaftlichen Testaments weder die gegenseitige Abhängigkeit noch Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen erkennen, so greift die Auslegungsregel des BGB § 2270 Abs 2 ein, wonach die Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen vermutet wird, mit der Folge, daß vom überlebenden Ehegatten nicht mehr widerrufen werden kann

(vergleiche KG Berlin, 1963-01-03, 1 W 2345/62, NJW 1963, 766 und BayObLG München, 1985-07-02, BReg 1 Z 42/85, FamRZ 1985, 1287).

3. Auch extrem unterschiedliche Vermögensverhältnisse der testierenden Eheleute zwingen nicht in jedem Fall zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit

(vergleiche RG, 1940-01-18, V 129/39, DR 1940, 723).

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90 – Gründe

I.

Der am 14.5.1988 verstorbene Erblasser errichtete am 12.8.1973 zusammen mit seiner (vorverstorbenen) Ehefrau ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter heißt es in dem Testament: “Wir ordnen Testamentsvollstreckung an und setzen als Testamentsvollstrecker Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. … ein …”. Am 13.8.1973 verfaßten die Eheleute ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie bestimmten: “Unter Aufhebung aller von uns bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen ordnen wir im Falle des Todes des Letztversterbenden Nachfolgendes an: Als Erben zu gleichen Teilen bestimmen wir …”.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Es folgen die Namen von 12 Personen, von denen 8 Verwandte der Ehefrau, 1 Verwandter des Ehemannes und 3 Nichtverwandte sind. Das Testament enthält darüber hinaus noch zahlreiche andere Regelungen, insbesondere die Anordnung von 3 Vermächtnissen und Vorkaufsrechten Dritter an 2 zum Nachlaß gehörenden Grundstücken.

Beide Testamente wurden zusammen bei dem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. … hinterlegt.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 9.7.1983.

Laut Erbschein des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.8.1983 – 32 VI 421/83 – ist sie von dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 12.8.1973 allein beerbt worden.

Am 29.3.1984 errichtete der Erblasser ein weiteres privatschriftliches Testament, in dem er die Antragstellerin … zu 45 % und weitere 7 Personen zu unterschiedlichen Prozentsätzen als “Erben seines Vermögens” benannte. Sonstige Verwandte schloß der Erblasser ausdrücklich von der Erbschaft aus. Außerdem enthielt das Testament noch 6 Vermächtnisse.

Unter dem Datum des 17.6.1985 verfaßte der Erblasser eine handschriftliche Ergänzung zu dem letztgenannten Testament, in der er ein weiteres Vermächtnis anordnete und die Verteilung der Wohnungseinrichtung regelte.

Am 12.8.1985 errichtete der Erblasser vor Notar … in … – UR-Nr. … – ein Testament folgendes Inhalts: “Ich hebe alle meine früheren Verfügungen von Todes wegen auf und bestimme neu was folgt: Zu meiner Alleinerbin setze ich ein: … geboren am 8.12.1921, wohnhaft in …, Ersatzerben sind deren Söhne … und … zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge.”

Mit notarieller Urkunde vom 9.6.1988 – UR-Nr. … des Notars … in … – beantragte die Antragstellerin … die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin des Erblassers aufgrund des notariellen Testaments vom 12.8.1985.

Das Amtsgericht – Nachlaßgericht – in Saarbrücken hat nach Beweiserhebung durch Bescheid vom 18.7.1989 den Erbscheinsantrag der Antragstellerin vom 9.6.1988 zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 23.10.1989 – 5 T 550/89 – unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung das Amtsgericht angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, in dem die Antragstellerin zu 1/12 als Miterbin ausgewiesen ist.

Diesen Beschluß des Landgerichts hat der erkennende Senat auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom 26.3.1990 – 5 W 210/89 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Mit Beschluß vom 23.4.1990 – 5 T 244/90 – hat das Landgericht sodann die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.7.1989 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Die unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 21 Abs. II, 29 Abs. I Satz 2 FGG eingelegte, nach § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde der im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde beschwerdeberechtigten Antragstellerin (BGHZ 31, 92 ff; Keidler-Winkler 12. Aufl. § 20 FGG Rdn. 6) ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 FGG, §§ 550, 561 ZPO.

Eine Verletzung des Gesetzes ist dann gegeben, wenn der Tatrichter auf den von ihm festgestellten Sachverhalt eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, oder wenn Tatsachenfeststellungen, die für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 FGG, § 561 ZPO grundsätzlich bindend sind, in dem Sinne gesetzwidrig getroffen wurden, daß der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 12 FGG, §§ 2358 BGB), bei der Beweiswürdigung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt oder hierbei gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und zwingenden Erfahrungssätze verstoßen hat, wobei die Entscheidung dann auf einer solchen Gesetzesverletzung beruht, wenn sie ohne diese möglicherweise anders ausgefallen wäre (Senatsbeschluß vom 16.8.1988 – 5 W 151/88 – m.w.N.).

Eine derartige Gesetzesverletzung liegt nicht vor.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei der in den gemeinschaftlichen Testamenten des Erblassers und seiner (vorverstorbenen) Ehefrau vom 12.8.1973 und 13.8.1973 erfolgten Einsetzung des Erblassers zum Alleinerben seiner Ehefrau und der Schlußerbeneinsetzung der Verwandten der Ehefrau durch den Erblasser um eine wechselbezügliche Verfügung im Sinne von §§ 2270, 2271 BGB gehandelt hat mit der Folge, daß die spätere Einsetzung der Antragstellerin durch das Testament des Erblassers vom 12.8.1985 als Alleinerbin unwirksam war.

Dabei geht das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß die gemeinschaftlichen Testamente vom 12. und 13.8.1973 von dem Erblasser und seiner (vorverstorbenen) Ehefrau zu einer einheitlichen letztwilligen Verfügung verbunden worden sind und somit ein gemeinschaftliches Testament i.S. des § 2270 BGB darstellen.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Ob bei dem Vorliegen zweier gemeinschaftlicher Testamente der Wille der gemeinschaftlich Testierenden dahin ging, beide Verfügungen als Einheit gelten zu lassen, ist Auslegungsfrage (vgl. BayObLG 56, 205, 206; vgl. auch BayObLG FamRZ 86, 392).

Diese Auslegung obliegt dem Tatsachengericht. Seine Auslegung bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

Dabei brauchen die Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, wenn sie möglich sind, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder gar näher liegen (BayObLG FamRZ 86, 392).

Hiernach ist die Auffassung des Landgerichts, die beiden gemeinschaftlichen Testamente des Erblassers und seiner Ehefrau vom 12.8.1983 und 13.8.1973 bildeten eine Einheit, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die aus dem Inhalt der beiden Testamente und insbesondere der komplexen Regelung des Testaments vom 13.8.1973 sowie der Tatsache, daß beide Testamente an aufeinander folgenden Tagen errichtet und zusammen, nämlich gleichzeitig bei dem Testamentsvollstrecker Dr. … hinterlegt wurden, durch das Landgericht gezogene Schlußfolgerung, beide Testamente bildeten nach dem Willen des Testierenden eine die Erbfolge umfassend regelnde Einheit, ist nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich. Diese Auslegung widerspricht auch nicht dem klaren Sinn der beiden letztwilligen Verfügungen.

Dieser ging erkennbar dahin, durch die letztwillige Verfügung vom 13.8.1973 die bisher noch nicht bestimmte Erbfolge nach dem Tode des Letztversterbenden der beiden Eheleute zu regeln und damit die testamentarische Verfügung vom 12.8.1973, durch die sich die Eheleute lediglich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, zu ergänzen (vgl. BGH NJW 87, 901).

Der Wille, die beiden gemeinschaftlichen Testamente zu einer Einheit zu verbinden, ergibt sich überdies auch daraus, daß in dem zweiten Testament davon ausgegangen wird, daß der letztversterbende Ehegatte Alleinerbe des Erstversterbenden sein werde. Letzteres folgt eindeutig daraus, daß die gesonderte im 2. Testament enthaltene Regelung nur für den Fall des Todes des Letztversterbenden angeordnet wird.

Die Annahme der Eheleute, es werde Alleinerbschaft des Letztversterbenden eintreten, hat nun eine anderweitig bereits erfolgte wechselseitige Einsetzung zum Alleinerben zur Voraussetzung, wie § 1931 BGB zeigt. In dem zweiten Testament (vom 13.8.1973) kommt dann aber auch der Wille der Ehegatten, die durch das erste Testament bereits erfolgte wechselseitige Erbeinsetzung zumindest zu bestätigen – auch die Annahme einer konkludenten Wiederholung der wechselseitigen Erbeinsetzung würde dem Text des 2. Testaments keine Gewalt antun –, deutlich zum Ausdruck.

Diese inhaltliche Verzahnung der beiden Testamente läßt das zweite Testament als eine bewußte Ergänzung des ersten erscheinen, auch wenn – anders als in dem vom BayObLG (a.a.O.) entschiedenen Fall – in der 2. letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich von einer Ergänzung der früheren die Rede ist.

Mit Recht hat deshalb das Landgericht die beiden gemeinschaftlichen Testamente als ein einheitliches gemeinschaftliches Testament i.S. der §§ 2270 und 2271 BGB angesehen und nach diesen Vorschriften die in den beiden Testamenten enthaltenen Verfügungen gewürdigt.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Diese stellen sich als wechselbezüglich im Sinne von §§ 2270, 2271 BGB dar, soweit der Erblasser darin die Verwandten seiner Ehefrau als Schlußerben eingesetzt hat.

Maßgebend ist insoweit zunächst einmal der in dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments zum Ausdruck gekommene Wille des Testierenden (vgl. BayObLG FamRZ 85, 1287 ff).

Ist in dem gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit enthalten, so muß die Wechselbezüglichkeit durch – evtl. auch “ergänzende” (KG NJW 63, 766) – Auslegung des Testaments nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden (BayObLG FamRZ 85, 1287 ff), wobei es für die Frage der Wechselbezüglichkeit auf den Willen der Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt (Müko 2. Aufl. § 2270 Rdn. 7).

Ergibt die Erforschung des Willens der Erblasser (§ 133 BGB) für diesen Zeitpunkt weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen, so greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. II BGB ein, sofern es sich um eine Verfügung des dort angeführten Inhalts handelt (KG NJW 63, 766; BayObLG FamRZ 86, 392 m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser Kriterien hält die von dem Landgericht bejahte Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des Erblassers durch seine Ehefrau in dem Testament vom 12.8.1973 mit der durch den Erblasser in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13.8.1973 verfügten Einsetzung der dort angeführten Verwandten seiner Ehefrau als Schlußerben der rechtlichen Nachprüfung stand.

So ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Testamente vom 12.8.1973 und 13.8.1973 keine eindeutige und klare Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Landgerichts, die Auslegung des Testaments vom 12.8./13.8.1973 habe nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen geführt.

Das Landgericht hat sich mit den für und gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechenden Indizien auseinandergesetzt und ist aufgrund der von ihm vorgenommenen Wertung dieser Indizien zu dem Ergebnis gekommen, daß eine die Frage der Wechselbezüglichkeit betreffende zweifelsfreie Feststellung des Willens der Testierenden nicht erfolgen kann.

Diese Schlußfolgerung des Landgerichts ist nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.

Denn das Landgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Testaments alle wesentlichen Umstände, wie die Tatsache, daß die letztwillige Verfügung in verschiedenen Urkunden enthalten ist, diese aber an aufeinander folgenden Tagen erstellt und gleichzeitig hinterlegt wurden, berücksichtigt.

Auch hat das Landgericht die von der Antragstellerin behaupteten unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten, wonach der Erblasser (= Ehemann) zu 90 % Vermögensinhaber war, was besonderen Anlaß zur Frage der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen gibt (vgl. RG DR 1940, 723), in seine Überlegungen einbezogen.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Daß das Landgericht diesen Vermögensverhältnissen mangels Vorliegens weiterer Umstände, nämlich der von dem Landgericht für erforderlich gehaltenen Feststellung, daß es dem Erblasser erkennbar nicht auf die Erbeinsetzung durch seine Ehefrau ankam, letztendlich kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

Denn unterschiedliche Vermögensverhältnisse der Testierenden zwingen, auch wenn sie die hier behauptete Größenordnung (90 % zu 10 %) haben, nicht in jedem Fall zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit (RG DR 1940, 723).

Daß eine andere, zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit führende Wertung dieses Umstandes möglich ist oder möglicherweise sogar näher liegt, macht die Überzeugungsbildung des Landgerichts noch nicht rechtsfehlerhaft (BayObLG FamRZ 1986, 392).

Mangels einer zweifelsfreien Feststellung des Willens der Testierenden zur Frage der Wechselbezüglichkeit ihrer letztwilligen Verfügungen vom 12.8./13.8.1973 hat das Landgericht demnach zu Recht die Auslegungsregel des § 2270 Abs. II BGB eingreifen lassen.

Demzufolge war die Erbeinsetzung des Erblassers durch seine (vorverstorbene) Ehefrau mit der Einsetzung der Verwandten der Ehefrau durch den Erblasser als Schlußerben wechselbezüglich und der Erblasser infolge der sich hieraus ergebenden Bindungswirkung (§ 2271 BGB) gehindert, die Antragstellerin durch Testament vom 12.8.1985 zu seiner Alleinerbin zu bestimmen.

Das Landgericht hat somit zu Recht die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 18.7.1989, durch den das Amtsgericht der Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin des Erblassers versagt hat, als unbegründet zurückgewiesen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Wechselbezüglichkeit auch auf die als Schlußerben bedachten Patenkinder erstreckt, diese also, wie das Landgericht angenommen hat, als “nahestehende” Personen im Sinne von § 2270 Abs. II BGB (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 85, 1287ff) anzusehen sind. Sind die Patenkinder nicht als “nahestehende” Personen anzusehen, so war zwar eine Bindungswirkung für den Erblasser diesbezüglich nicht gegeben, und die Begründung des Beschlusses des Landgerichts wäre dann insoweit rechtsfehlerhaft.

Dies würde aber nichts daran ändern, daß die Einsetzung der Antragstellerin als Alleinerbin im Hinblick auf die mit Bindungswirkung als Schlußerben eingesetzten Verwandten der Ehefrau unwirksam war. Der von der Antragstellerin begehrte Erbschein kann demnach schon aus diesem Grunde nicht erteilt werden.

Die Entscheidung des Landgerichts wäre somit auch ohne den in der Zuordnung der bedachten Patenkinder zu den “nahestehenden” Personen liegenden möglichen Gesetzesverstoß nicht anders, als geschehen, ausgefallen, so daß die Entscheidung des Landgerichts hierauf nicht beruht.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

Auslegung 2 gemeinschaftliche Testamente mit getrennter gegenseitiger Erb- + Schlußerbeneinsetzung als einheitliches Testament – OLG Saarbrücken 5 W 95/90

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – Zusammenfassung

Juli 19, 2024
Schenkung unter Auflage der unentgeltlichen Weitergabe – BGH X ZR 11/21 – ZusammenfassungRA und Notar KrauDie Kläger fordern von den Bekla…
a building with columns and a clock on the front of it

Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH 11/22

Juli 19, 2024
Verweigerung der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar bei Unmöglichkeit – LG Bad Kreuznach Beschluss vom 20. April 2023 – 4 OH …
a group of people standing next to a car

Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23

Juli 19, 2024
Pflichtteilsstufenklage – Auskunftsansprüche zu Vollmachten und Kontoverträgen – LG Stuttgart Urteil vom 14.2.2024 – 7 O 191/23Zusammenfassung…