Auslegung bei aufeinanderfolgenden Testamente ohne ausdrücklichen Widerruf des früheren – Saarländisches OLG 5 W 30/20

Mai 10, 2021
Beeinträchtigungsabsicht lebzeitiges Eigeninteresse

Auslegung bei aufeinanderfolgenden Testamente ohne ausdrücklichen Widerruf des früheren – Saarländisches OLG 5 W 30/20

Neu formatiert von RA und Notar Krau

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07.09.2020 (Az. 5 W 30/20) befasst sich mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen,

wenn zwei aufeinanderfolgende Testamente vorliegen und das spätere keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren enthält.   

Der Fall:

Die Erblasserin hatte zunächst ein notarielles Testament errichtet, in dem sie ihren Lebensgefährten als Alleinerben einsetzte.

Einige Monate später verfasste sie ein handschriftliches Testament, in dem sie verschiedenen Personen einzelne Gegenstände vermachte.

Der Freund der Erblasserin beantragte einen Erbschein als Alleinerbe basierend auf dem handschriftlichen Testament.

Er argumentierte, dass die Erblasserin ihm durch die Zuwendung von Bargeld und Schmuck zum Alleinerben bestimmt habe.

Auslegung bei aufeinanderfolgenden Testamente ohne ausdrücklichen Widerruf des früheren – Saarländisches OLG 5 W 30/20

Der Lebensgefährte der Erblasserin widersprach dem Erbscheinsantrag und beantragte seinerseits einen Erbschein als Alleinerbe basierend auf dem notariellen Testament.

Die Entscheidung:

Das OLG Saarbrücken entschied, dass der Lebensgefährte der Erblasserin Alleinerbe ist. Das handschriftliche Testament enthielt lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzung.

Begründung:

  • Kein Widerruf des früheren Testaments: Das handschriftliche Testament enthielt keinen ausdrücklichen Widerruf des notariellen Testaments. Ein konkludenter Widerruf nach § 2258 BGB lag ebenfalls nicht vor, da die Anordnungen in beiden Testamenten nicht im Widerspruch zueinander standen.
  • Auslegung des handschriftlichen Testaments: Das handschriftliche Testament war als Ergänzung zum notariellen Testament zu verstehen. Die Erblasserin wollte mit dem handschriftlichen Testament lediglich Vermächtnisse aussetzen und nicht die Erbfolge neu regeln.
  • Keine Erbeinsetzung im handschriftlichen Testament: Das handschriftliche Testament enthielt keine eindeutige Erbeinsetzung. Die bloße Formulierung, dass bestimmte Personen einzelne Gegenstände „bekommen“ sollten, reichte nicht aus, um eine Erbeinsetzung anzunehmen.
  • Kein Widerspruch zwischen den Testamenten: Die Anordnungen in beiden Testamenten waren miteinander vereinbar. Die Vermächtnisse im handschriftlichen Testament ließen die Erbeinsetzung des Lebensgefährten im notariellen Testament unberührt.

Auslegung bei aufeinanderfolgenden Testamente ohne ausdrücklichen Widerruf des früheren – Saarländisches OLG 5 W 30/20

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass bei der Auslegung aufeinanderfolgender Testamente der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist. Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass ein späteres Testament ein früheres Testament nicht widerruft, sondern ergänzt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung ist relevant für die Praxis, da sie die Regelung des § 2258 BGB zur konkludenten Testamentsaufhebung präzisiert.
  • Es ist ratsam, bei der Errichtung mehrerer Testamente klarzustellen, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen.
  • Im Zweifel sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
RA und Notar Krau

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